Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich die Klausel
"... und die Restzahlung ist so zu leisten, dass sie uns 90 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben ist."
zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 219,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von §§ 3, 4 UKlaG eingetragen ist, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Die Beklagte veranstaltet Flusskreuzfahrten und verwendet in diesem Zusammenhang die streitgegenständliche Klausel.
Die streitgegenständliche Regelung in Ziff. 2.2. der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (im Folgenden: ARB) lautet:
"2. BEZAHLUNG
(...)
2.2. Sofern in der Buchungsbestätigung keine anderen Zahlungsfristen genannt sind, wird nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) so fort die Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises zahlungsfällig und die Restzahlung ist so zu leisten, dass sie uns 90 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben ist. (...)
Mit Schreiben vom 06.10.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel unter Fristsetzung bis zum 19.10.2011 auf. Die Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2011 ab.
Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Klausel in Ziff. 2.2. ARB sei wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers gegenüber den gesetzlichen Regelungen gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Reisepreis werde nach § 646 BGB erst mit Beendigung der Reise fällig. Hiervon und von dem Zug-um-Zug-Leistungsprinzip in § 320 BGB werde zulasten des Verbrauchers unangemessen abgewichen. In dem 3-Monats-Zeitraum vor Reiseantritt könne auf Seiten des Verbrauchers oder der Beklagten Vieles passieren, weshalb die Reise im Ergebnis nicht stattfinde bzw. nicht wahrgenommen werde und der Verbraucher daher nicht den (vollen) Reisepreis zahlen müsse. Der Verbraucher verliere durch die angegriffene Vorauszahlungsregelung das Druckmittel des § 320 BGB und wäre auf die ggf. klageweise Rückforderung des gezahlten Reisepreises angewiesen. Hieran würden auch die von der Beklagten angeführten Frühbucherrabatte für mehr als 90 Tage vor Reisebeginn buchende Kunden nichts zu ändern vermögen, u. a. da Frühbucher der Beklagten bereits eine besonders gute Dispositionsmöglichkeit gäben und die streitgegenständliche Klausel keine Einschränkung auf "Frühbucherrabatte" enthalte. Das Insolvenzrisiko verbleibe trotz Aushändigung des Sicherungsscheines insoweit beim Verbraucher, als von der Regelung in § 651 k BGB z. B. keine Ansprüche des Verbrauchers auf Rückzahlung des Reisepreises im Fall eines Reiserücktritts erfasst würden.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie aus Anlage 1 ersichtlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich die Klausel
"... und die Restzahlung ist so zu leisten, dass sie uns 90 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben ist."
zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das Gefüge der vertraglichen Regelungen in Ziff. 2.1., 2.7. und 8.2. ARB stelle einen angemessenen Ausgleich der berechtigten Interessen der Vertragsparteien dar. Nach diesen Regelungen erhalte der Reisende mit der Buchungsbestätigung den Sicherungsschein und nach Erbringung der vollständigen Restzahlung sämtliche Reiseunterlagen (Ziff. 2.1. und 2.7); im Hinblick auf Ziff. 8.2 ARB werde die Restzahlung erst und nur dann fällig, wenn die Reise nicht mehr einseitig von der Beklagten abgesagt werden könne. Mit der Vorleistung werde dem Reisenden daher keinerlei Risiko aufgebürdet. Die von dem Kläger angeführte Lei...