Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
5.267,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 322,00 € seit dem 2.3.2010,
aus 777,87 € seit dem 31.05.2010,
aus 131,00 € seit dem 10.5.2010,
aus 258,00 € seit dem 21.2.2010,
aus 340,00 € seit dem 5.5.2010,
aus 218,48 € seit dem 18.7.2010,
aus 1.122,06 € seit dem 17.6.2009,
aus 343,90 € seit dem 3.9.2009,
aus 68,50 € seit dem 14.10.2009,
aus 720,72 € seit dem 18.2.2010,
aus 964,57 € seit dem 28.2.2010
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, Betreiberin einer gewerblichen Autovermietung, begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz für Mietwagenkosten aus 11 Verkehrsunfallereignissen in Höhe von insgesamt 6.384,14 €. Der Berechnung legt sie die sog. Schwacke-Liste zugrunde, wobei sie einen pauschalen Zuschlag von 20 % vornimmt und die je nach Fall entstandenen Nebenkosten entsprechend der Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste geltend macht. In jedem Fall wurde jeweils ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse als das verunfallte Fahrzeug angemietet. Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf Bl. 11, 13 - 16 der Klageschrift, Bl. 12, 14 - 18 d.A. verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an sie 6.384,14 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 364,02 € seit dem 2.3.2010,
aus 1.125,84 € seit dem 31.05.2010,
aus 185,00 € seit dem 10.5.2010,
aus 330,00 € seit dem 21.2.2010,
aus 425,00 € seit dem 5.5.2010,
aus 304,20 € seit dem 18.7.2010,
aus 1.122,06 € seit dem 17.6.2009,
aus 409,90 € seit dem 3.9.2009,
aus 137,50 € seit dem 14.10.2009,
aus 884,62 € seit dem 18.2.2010,
aus 1.096,00 € seit dem 28.2.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Schwacke-Liste sei nicht als Schätzgrundlage geeignet. Zusatzfahrer könnten nicht abgerechnet werden, weil jeweils eine Vollkaskoversicherung bestehe, Winterreifen könnten nicht abgerechnet werden, weil im Winter alle Mietfahrzeuge mit Winterreifen ausgestattet seien.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 5.267,10 €.
1.
Zu dem gem. § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges. Der Geschädigte kann hiernach Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Von mehreren erhältlichen Tarifen muss er sich dabei gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auf den günstigeren verweisen lassen (BGH, NJW 2007, 3782 m.w.N.) Als Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten ist dabei der am Markt übliche Normaltarif zu ersetzen.
a)
Dieser Schaden kann auf der Grundlage der Pauschale der Tarifart "Modus" der gemieteten Fahrzeugklasse des jeweiligen PLZ-Gebietes nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 berechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zur Bestimmung des Normaltarifs in Ausübung richterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO auf den "Schwacke-Automietpreisspiegel" als Schätzgrundlage zurückzugreifen. Geeigneter Anknüpfungspunkt hierfür ist der sog. Gewichtete Normaltarif bzw. der Tarif "Modus" für die Fahrzeugklasse und das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten (BGH, NJW 2006, 2693; OLG Köln, NZV 2007, 199). Klargestellt hat der Bundesgerichtshof auch, dass eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen, ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist (BGH, NJW-RR 2010, 1251). Entscheidend kommt es nur darauf an, ob mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der jeweils beanstandeten Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Solche konkreten Tatsachen hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt.
Zweifel ergeben sich nicht aus dem Vorwort des Schwacke-Automietpreisspiegels 2008, weil die Klägerin nach dem Automietpreisspiegel 2007 abrechnet. Zweifel ergeben sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgetragenen gerichtlichen Sachverständigengutachten über die Höhe ortsüb...