Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 573,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Bekalgten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden BEtrages. Der Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister und streiten um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod ihrer Mutter.
Am 00.00.0000 verstarb in F. die am 00.00.0000 geborene Mutter der Parteien, Frau O1. Die Parteien hatten noch zwei weitere Brüder, O2 und O3, die inzwischen verstorben sind und jeweils Kinder hinterlassen haben. Mit notariellem Testament vom 00.00.0000 berief die Erblasserin den Beklagten zu ihrem alleinigen unbeschränkten Erben. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zu vorangegangenen Erbverträgen und Testamenten der Erblasserin wird auf die von der Klägerin in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen (Bl. 7 ff GA) Bezug genommen.
Die Erblasserin war ursprünglich Eigentümerin eines Hausgrundstücks in C. Der Beklagte ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in F. Ende 0000/Anfang 0000 entschloss sich die Erblasserin, die jedenfalls Probleme mit ihrem Knien hatte und der eine Gehbehinderung von 90 % zuerkannt worden war, zu dem Beklagten und seiner Ehefrau zu ziehen, um dort ihren Lebensabend zu verbringen. Zu diesem Zweck wurde auf dem Grundstück des Beklagten ein Anbau errichtet. Zur Finanzierung der Baukosten nahm die Erblasserin am 00.00.0000 ein Darlehen in Höhe von 250.000,00 DM auf, das sie nach dem Verkauf ihres Hausgrundstücks für 192.500,00 € im Herbst 0000 ablöste. Nach Abzug sämtlicher Kosten verblieb der Erblasserin aus dem Erlös zunächst noch ein Restbetrag von 69.374,64 €.
Die Erblasserin wurde von dem Beklagten und seiner Ehefrau bis zu ihrem Tod in ihrer im Anbau gelegenen Wohnung betreut und gepflegt. Der Umfang der von dem Beklagten und seiner Ehefrau erledigten Arbeiten ist allerdings zwischen den Parteien streitig. Die Erblasserin verfügte über monatliche Einkünfte von 1.186,05 € aus Rente und Pflegegeldleistungen. Das Girokonto der Erblasserin wies zum Todestag ein Guthaben von 7.404,00 € auf. Daneben besaß die Erblasserin Schmuck.
Am 00.00.0000 erteilte der Beklagte Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin. Dabei erklärte der Beklagte, dass die Erblasserin Barvermögen nicht besessen habe und gab an, nicht zu wissen, ob und wem die Erblasserin in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tod etwas geschenkt habe. Als ergänzende Bemerkung führte der Beklagte aus, dass mit der Erblasserin eine Vereinbarung bestanden habe, dass diese sich an den Kosten für die Errichtung eines Anbaus auf seinem Grundstück beteilige, weil sie dort bis zu ihrem Lebensende wohnen wollte. Dies betrachte er weder (als) Schenkung noch als sonstige Zuwendung, sondern als einen gegenseitigen Vertrag, bei welchem jeder die vereinbarten Leistungen erbracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten zu der Auskunft wird auf die zur Gerichtsakte gelangte Kopie der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten vom 00.00.0000 (Bl. 211 f GA) verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde neben dem Pflichtteil auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Bezug auf den restlichen Kaufpreiserlös von knapp 70.000,00 € zu. Hierzu behauptet sie, der Erlös aus dem Hausverkauf der Erblasserin sei vollständig dem Beklagten zugeflossen. Hierbei habe es sich jedenfalls zum Teil um eine Schenkung gehandelt. Die Wohnung der Erblasserin in dem Anbau sei 60 m2 groß gewesen. Ferner sei davon auszugehen, dass auch die monatlichen Einkünfte der Erblasserin bis auf 500,00 € an den Beklagten gegangen seien.
Die Klägerin hat von dem Beklagten im Wege der Stufenklage, die eingangs beim Amtsgericht Gummersbach - 15 C 102/09 - erhoben worden ist, zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin begehrt und sodann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt. Nachdem der Beklagte den Auskunftsanspruch der Klägerin anerkannt hat, hat das Amtsgericht Gummersbach am 22.06.2009 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, nach dem der Beklagte verurteilt worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Am 06.01.2010 hat das Amtsgericht Gummersbach in der zweiten Stufe ein Teilurteil erlassen, nach dem der Beklagte verurteilt worden ist, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses der Erblasserin so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist. Mit Beschluss vom 27.05.2010 hat das Amtsgericht Gummersbach den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Beklagten z...