Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.443,20 EUR nebst Zinsen aus 10.943,20 EUR seit dem 12.02.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren aus dem Unfall vom 18.09.2009 herrührenden Schäden zu ersetzen, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, für dessen Felgen der Beklagte vollumfänglich einstandspflichtig ist.
Am 18.09.2009 befuhr der am 19.10.1936 geborene Kläger mit seinem Motorroller die S-Straße als der Beklagte mit seinem Fahrrad bei Rot die Straße kreuzte. Der Kläger stürzte und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer frontalen Blutung, Brüche des linken Schulterblatts, der 5. und 6. Rippe und des linken Sprunggelenks sowie diverse Prellungen zu. Bei dem Sturz verletzte sieh auch die Frau des Klägers, die als Sozia auf dem Rücksitz saß. In der Zeit vom 18.09.2009 bis zum 07.10.2009 befanden sich sowohl der Kläger als auch seine Frau in stationärer Behandlung.
Die hinter dem Beklagten stehende Versicherung zahlte außergerichtlich 3.500 EUR an den Kläger. Mit Schreiben vom 14.10.2010 (Bl. 70 GA) zahlte die Versicherung weitere 5.000 EUR, deren Zuordnung zwischen den Parteien strittig ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2011 forderte der Klägervertreter den Beklagten zur Zahlung von 13.325,29 EUR Haushaltsführungsschaden bis zum 11.02.2011 auf.
Der Kläger macht mit der Klage neben einem Haushaltsführungsschaden weiteres Schmerzensgeld geltend.
Der Kläger behauptet, er sei unfallbedingt bis heute in der Beweglichkeit des linken Armes und des linken Beines eingeschränkt. Vor dem Unfall habe er 27,3 Stunden pro Woche im Haushalt gearbeitet. Nach dem Krankenhausaufenthalt sei er bis zum 10.11.2009 zu einhundert Prozent im Haushalt ausgefallen. Am 11.11.2009 sei er zu einer ersten Materialentfernung im Krankenhaus gewesen. In der Folgezeit bis zum 31.12.2009 sei er zu 90 % im Haushalt ausgefallen. Er habe in einem Rollstuhl gesessen und den Fuß nicht belasten dürfen. Ab dem 01.01.2009 habe er das Bein leicht belasten können, wegen der Rippen- und Schulterverletzung habe er aber weiterhin starke Schmerzen gehabt, weshalb er bis zum 31.03.2010 zu 80 % im Haushalt ausgefallen sei. Ab dann habe sich der Zustand gebessert, beim Gehen und Stehen habe er aber nach wie vor Schmerzen verspürt. Bücken und Knien sei ebenso wie das Heben oder Tragen schwerer Gegenstände nicht möglich gewesen. Er sei deswegen zu 70 % in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen. In der Zeit vom 12.05. bis zum 18.00.2010 habe er sich zur Materialentfernung erneut im Krankenhaus befunden. Danach sei er bis zum 31.05.2010 wegen der Rekonvaleszenz zu 90 % eingeschränkt gewesen. In der Folgezeit habe er Schmerzen beim Bücken und Knien empfunden, ebenso bei längerer Belastung, bei längerem Gehen und Stehen.
Er sei zu 80 % in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen. Dies habe sich dann auf 70 % für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 28.02.2011 gebessert, danach auf 50 %.
Der Kläger beantragt,
an ihn 19.851 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.325,29 EUR seit dem 12.02.2011 sowie aus weiteren 6.525,71 EUR seit dem 17.11.2011 zu zahlen.
an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber 8.000 EUR, nach Anrechnung bereits gezahlter 3.500 EUR, also weitere 4.500 EUR nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren aus dem Unfall vom 18.09.2009 herrührenden Schäden zu ersetzen, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn den nicht anrechenbaren Teil der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 RVG nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von 587,77 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erklärt die Verrechnung der am 14.10.2010 gezahlten 5.000 EUR mit den Ansprüchen des Klägers, und zwar vorrangig mit dessen Schmerzensgeldanspruch. Der Beklagte ist der Ansicht, weil der Kläger das 75. Lebensjahr überschritten habe, sei ihm für diesen Zeitraum kein Haushaltsführungsschaden entstanden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.05.2012, Bl. 87 GA, Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand de...