Verfahrensgang
AG Gummersbach (Entscheidung vom 12.12.2011; Aktenzeichen 10 C 90/11) |
AG Köln (Aktenzeichen 10 C 90/11) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 12.12.2011 - 10 C 90/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.468,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2010 aus EUR 1.254,21 sowie seit dem 25.02.2011 aus 214,05 nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 186,23 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die geltend gemachten Mietwagenkosten stehen der Klägerin als Schadensersatz in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB zu.
1) Die Klägerin ist zur Einziehung der Forderung berechtigt. Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das RDG nichtig. Denn die Tätigkeit ist gemäß § 5 RDG erlaubt, da es sich um eine Nebenleistung zur eigentlichen Tätigkeit der Klägerin, nämlich der Vermietung von Kraftfahrzeugen, handelt (vgl. auch BGH, Urt. v. 31.01.2012, VI ZR 143/11, zitiert nach [...]). Insbesondere lag hier auch kein Fall vor, in dem auch die Haftung dem Grunde nach umstritten war, streitig war lediglich die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Abtretung auch nicht unbestimmt im Sinne der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 07.06.2011 - VI ZR 260/10, zitiert nach [...]): Denn abgetreten worden ist die "Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten" und nicht ein Vielzahl verschiedener Schadensersatzansprüche.
2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urt. v. 09.05.2006 - VI ZR 117/05 = NZV 2006, 463) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das sog. gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet zurückzugreifen (BGH, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 13.01.2009 - VI ZR 134/08 = VersR 2009, 801; BGH, Urt. v. 27.03.2012 - VI ZR 40/10, zitiert nach [...]; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007 - 19 U 181/06 = NVZ 2007, 199; Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08 = NZV 2009, 447; LG Köln, Urt. v. 19.11.2008 - 9 S 171/08 = SchadenPraxis 2009, 188; Urt. v. 26.10.2011 - 9 S 190/11, zit. nach [...]). Bei einer mehrtägigen Vermietung sind die entsprechenden Pauschalen heranzuziehen. Als Schätzungsgrundlage kann hier der Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2010 herangezogen werden. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Schwacke-Liste bestehen seitens der Kammer nicht.
a) Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste für nicht anwendbar hält und meint, dass bei der Erhebung der Daten gravierende Mängel vorgelegen hätten, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass die Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO dem Tatrichter ein besonders freies Ermessen einräumt (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2008 - VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910), wodurch auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben (Urt. v. 11.03.2008 - VI ZR 164/07 = ...