Verfahrensgang
AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 70 C 76/09) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 09.03.2010 (Bl. 202 ff. d.A.).
Die Parteien bilden die WEG S-Straße 6-16, 22-2/T-Straße 7-9, 6-26 in 51429 Bergisch Gladbach.
Die Klägerin ist Sondereigentümerin der Gewerbeeinheiten Nr. …, … und …, die sie zum 01.10.2008 von der Co-Gesellschaft mbH in Köln übernahm.
Mit ihrer erstinstanzlichen Klage begehrte die Klägerin die Ungültigerklärung des in der Eigentümerversammlung vom 26.06.2009 beschlossenen TOP 3.2 gem. Beschlussantrag 06/2009: Einzelabrechnungen für das Jahr 2008.
TOP 3.2. lautet (Bl. 20 d.A.):
„Die vorliegenden Einzelabrechnungen WEG Z (S-Straße 22-28, Gewerbe, T 6-26 und T 7-9) für das Jahr 2008 werden in der vorliegenden Form genehmigt.”
Im Hinblick auf den Eigentümerwechsel hatte die Verwalterin die Jahresabrechnungen dergestalt aufgeteilt, dass sie jeweils eine Abrechnung für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2008 und eine für den Zeitraum 01.10. bis 31.12.2008 erstellte. Dabei wurden die Abrechnungen für den ersten Zeitabschnitt auf die Veräußerin und die für den zweiten Abschnitt auf die Klägerin ausgestellt. Sämtliche Abrechnungen wurden jedoch an die Klägerin übersandt.
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt es im Wesentlichen aus, dass die Jahresabrechnung nicht zu beanstanden sei und ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.
Soweit im Rahmen der Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten nicht die Heizkostenverordnung berücksichtigt worden sei, sei dies unschädlich, da eine Ablesung von Wärmemengenzählern innerhalb des Gewerbeblocks nicht erfolgt sei und daher keine Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten nach verbrauchter Wärmemenge möglich gewesen sei. Unter diesen Umständen habe es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, die Umlage der Heiz- und Warmwasserkosten auf der Grundlage des Verteilerschlüssels „qm/Wohn-/Nutzfläche” vorzunehmen.
Zudem habe keine unzulässige „Aufsplittung” der Einzelabrechnung stattgefunden. Zwar sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine solche Aufsplittung nach Zeiträumen unzulässig sei. Im vorliegenden Falle sei eine solche unzulässige Aufsplittung jedoch nicht erfolgt, da die Verwalterin beide Teile der Abrechnung an die Klägerin übersandt habe. Nur aus Gründen der Übersichtlichkeit habe die Verwalterin in das Adressfeld der (Teil-)Abrechnung für den Zeitraum 01.01.-30.09.2008 die Voreigentümerin eingetragen. Hierbei handele es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung, wie es auch schon das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 17.12.1997 (WuM 1998, 503, 505) entschieden habe. Entscheidend sei, dass der Klägerin das gesamte Zahlenmaterial zur Verfügung gestanden habe, sodass sie beide Teilabrechnungen habe zusammenführen und daraus die sie betreffende Abrechnungsspitze habe ermitteln können. Nachteile, die sich aus dieser Vorgehensweise ergeben könnten, seien nicht ersichtlich.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich das Amtsgericht mit seiner Entscheidung über die seit dem Jahre 1988 und weiterhin gültige Rechtsprechung des BGH hinwegsetze, wonach eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr zu erstellen sei, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel während des laufenden Wirtschaftsjahres stattgefunden habe. Allein der Erwerber schulde eine sich aus der beschlossenen Jahresabrechnung ergebende Abrechnungsspitze.
Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts seien im vorliegenden Fall nicht nur zwei getrennte Abrechnungen erstellt und genehmigt worden, sondern insgesamt 6 Jahreseinzelabrechnungen für das Geschäftsjahr 2008. So sei für jede Teileigentumseinheit (G7, G8 und G9) jeweils für die Abrechnungszeiträume 01.01. – 30.09.2008 sowie 01.10. – 31.12.2008 eine Abrechnung erstellt worden. Die Jahreseinzelabrechnungen für den Zeitraum 01.01. – 30.09.2008 wiesen dabei die ehemalige Eigentümerin und Veräußerin die „Co-Gesellschaft für gewerbliche Unternehmensbeteiligung mbH” aus, die Abrechnungen für den Zeitraum 01.10 – 31.12.2008 wiesen hingegen sie als Eigentümerin und Erwerberin aus. Entsprechend den angegebenen Abrechnungszeiträumen ergäben sich auch für den jeweiligen unterschiedlichen Adressaten unterschiedliche Abrechnungsergebnisse.
Dass die Verwalterin sämtliche Abrechnungen an sie übermittelt habe, ändere an der Fehlerhaftigkeit der Einzelabrechnungen nichts.
Zudem benachteilige sie die vorgenommene Abrechnungsweise in steuerlicher Hinsicht. Insoweit könnten derzeit nur die negativen Abrechnungsergebnisse zu den Teileigentumseinheiten G 7 und G 9 geltend gemacht werden.
Letztlich sei den Jahreseinzelabrechnungen gerade nicht zu entnehmen, welche Ausgaben und welche Einnahmen die Wohnung...