Nachgehend
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Geschirrspültabs
a)
unter Hinweis auf einen "Konsumenten-Test" zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
b)
unter Hinweis auf einen "Konsumenten-Test" zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
c)
in einem TV-Spot mit der Aussage zu werben "Auch 88% der befragten Konsumenten bewerten Quantum mit "sehr gut", wenn dies geschieht wie in dem durch das nachfolgende Storyboard beschriebenen Fernsehspot:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
d)
unter Hinweis auf einen "Konsumenten-Test" zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
2.
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, die Klägerin von der anwaltlichen Gebührenforderung in Höhe von 1.030,25 € freizustellen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsanträge jeweils gegen Sicherheitsleistung von 25.000,00 €, wegen des Tenors zu Ziffer 2 und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen Werbung der Beklagten mit Konsumententests. Es handelt sich um das Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren LG Köln 81 O 38/10 (31 O 131/11).
Die Parteien stellen her und vertreiben u.a. Geschirrspülmaschinentabs, die Klägerin "SOMAT 9", die Beklagte "Calgonit Alles-in-1" und "Calgonit Quantum", nunmehr umbenannt in "Finish Quantum".
Die Stiftung Warentest veröffentlichte in ihrem Heft 3/2010 eine vergleichende Untersuchung von 27 Geschirrspültabs, davon 20 sog. Multitabs, die zugleich Klarspül-, Enthärtungs-, Glasschutz- und weitere Funktionen übernehmen, sowie 7 sog. Monotabs. Das von der Klägerin vertriebene Produkt "SOMAT 9" war mit der Note "GUT (2,1)", Testsieger, das von der Beklagte vertriebene Produkt "Calgonit Powerball Max in 1" erreichte mit der Note "BEFRIEDIGEND (3,1)" den 11. Platz, das weitere von der Beklagten vertriebene Produkt "Calgonit Powerball Alles-in-1" erreichte mit der Note "BEFRIEDIGEND (3,2)" den 13. Platz. Der weitere von der Beklagten hergestellte Multitab "Calgonit Quantum" war nicht getestet worden.
Die Beklagte bewarb ihr Produkt "Calgonit Quantum" mit einem sehr guten Abschneiden in einem Konsumententest. Wegen des genauen Inhalts der Werbung wird auf die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.03.2010 verwiesen. Sie machte das Testergebnis sodann zum Gegenstand eines TV-Werbespots, der wenige Tage nach Veröffentlichung des Testergebnisses der Stiftung Warentest am 01.03.2010 gesendet wurde. Sie warb darin mit der Aussage: "Auch 88 % der befragten Konsumenten bewerten Quantum mit "sehr gut"". Im unteren Bildschirmbereich findet sich die Angabe: "Test mit 282 Verbrauchern. Externes Marktforschungsinstitut 09/2009".
In ähnlicher Weise bewarb die Beklagte das Produkt im Internet unter ihrer Seite www.anonym1.de. Weiter bewarb die Beklagte das Produkt in ähnlicher Weise über Informationsplattformen im Internet, über Newsletter und über Sparcoupons.
Ferner bewarb die Beklagte das - von der Stiftung Warentest getestete - Produkt "Calgonit Alles-in-1" mit einem Konsumententest und folgender Aussage: "79 % bewerten Alles-in-1 mit sehr gut - Test mit 126 Verbrauchern - Externes Marktforschungsinstitut 02/2010".
Die Beklagte beruft sich für das Produkt Quantum auf den Verbrauchertest der Fa. T GmbH gemäß Anlage B 4, für das Produkt Alles-in-1 auf den Verbrauchertest der Fa. Nielsen gemäß Anlage B 5 und für das Produkt Quantum gemäß Antrag zu 1 d) auf den Verbrauchertest der Fa. J GmbH gemäß Anlage B 10. Auf die Anlagen B 4, B 5 und B 10 wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Werbung mit einem Konsumententest im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin hat eine einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer vom 19.03.2010 erwirkt, die nach Verweisung an die Kammer für Handelssachen durch Urteil der Kammer vom 27.05.2010 - 81 O 38/10 -, auf das Bezug genommen wird, im Wesentlichen bestätigt worden ist. Dieses Urteil ist durch Urteil des OLG Köln vom 10.12.2010 - 6 U 112/10 - wegen fehlender Dringlichkeit aufgehoben worden.
Den Unterlassungsantrag, der mit dem durch Urteil der Kammer vom 27.05.2010 zuerkannten Unterlassungsantrag entsprach, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.05.2011 um den Antrag gemäß der Verurteilung zu 1 d) erweitert.
Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 06.12.2010 die Be...