Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.613,78 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.338,79 EUR seit dem 28.01.2002 und aus 5.274,99 EUR seit dem 23.01.2004 zu zahlen, sowie als Ausgleich für die von der Klägerin an Herrn M 2004 gezahlte und noch zu zahlende Verletztenrente einen Kapitalisierungsbetrag von 38.026,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
Das Urteil ist für jede Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, der auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin zahlt als zuständige Berufsgenossenschaft infolge von zwei Arbeitsunfällen dem Arbeitnehmer M, geboren am 15.06.1939, monatlich zwei Renten, und zwar wegen einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 15 % (1. Unfall vom 02.12.1993) plus 10 % (2. Unfall vom 09.02.1999), also insgesamt 25 %.
Hinsichtlich des ersten Unfalls bei der Firma E GmbH & Co. KG, die inzwischen durch Verschmelzungsvertrag von der Beklagten übernommen wurde, wurden gegenüber dem damaligen Arbeitgeber des Herrn M bzw. dessen Haftpflichtversicherer Regressansprüche geltend gemacht. Im Rahmen des Regulierungsgesprächs vom 24.4.1995 einigten sich die Klägerin und die Haftpflichtversicherung in einem Vergleich dahingehend, dass letztere 70 % aller Aufwendungen der Klägerin, die aus diesem ersten Schadensfall entstanden sind und noch entstehen werden, tragen sollte, was dann in der Folgezeit auch geschah. Sie übernahm in den Jahren 1994 und 1995 70 % der dem Arbeitnehmer M gezahlten Verletztenrente. Nach dem 31.10.1995 bestand dann bei diesem nach Heilbehandlungen nur noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 %. Da dieser Minderungsgrad nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch zu begründen, endete die Rentenzahlung und damit auch die anteiligen Ausgleichszahlungen der Haftpflichtversicherung. Mit Schreiben vom 11.11.1998 verzichtete die Haftpflichtversicherung gegenüber der Klägerin bis zum 31.12.2003 auf die Erhebung der Verjährungseinrede betreffend Ansprüche aus dem Schadensfall vom 02.12.1992.
Durch den zweiten Arbeitsunfall des Herrn M am 09.02.1999 und das Hinzutreten der daraus resultierenden weiteren Minderung der Erwerbsfähigkeit von zunächst 20 % und dann nur noch 10 % (ab 01.02.2002) erhielt der Arbeitnehmer M auch wieder Rente aufgrund der Folgen des ersten Arbeitsunfalls, weil die Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zusammen mehr als 20 betrugen (§ 56 Abs. 1, S. 2 und 3 SGB VII). Hinsichtlich dieser nunmehr wieder zu zahlenden Rente aufgrund des ersten Arbeitsunfalls lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten einen dem damaligen Vergleich entsprechenden Ausgleich mit Schreiben vom 28.01.2002 ab.
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage 70 % der bis zum 31.12.2003 an Herrn M aufgrund des ersten Unfalls erbrachten Rentenzahlungen, also bezogen auf die daraus fortbestehende Erwerbsminderung in Höhe von 15 %. Insgesamt wurden bezüglich des 1. Unfalls 18.019,69 EUR gezahlt, so dass 12.613,78 EUR begehrt werden. Daneben wurde und wird eine weitere Rente wegen des zweiten Unfalls in Höhe von 10 % gezahlt. Diesbezüglich wird kein Ausgleich verlangt.
Zudem verlangt die Klägerin unter Berufung auf § 110 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bzw. § 640 Abs. 1 RVO in der 1993 geltenden Fassung die Kapitalisierung des zukünftigen Regressanspruchs unter Berücksichtigung der restlichen Lebenserwartung und der Dynamisierung, jedoch ohne Kapitalisierung, weil Abfindungen nach den gesetzlichen Vorgaben nicht der Rücklage und nicht den Betriebsmitteln der Sozialversicherungsträger zugeführt werden dürften. So errechnet sie einen Betrag von 67.156,44 EUR
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 12.612,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 7.338,79 EUR seit 28.01.2002 und im übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
sowie als Ausgleich für die von ihr gezahlte Verletztenrente einen angemessenen Kapitalisierungsbetrag, mindestens aber 67.156,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ein Regressanspruch bestehe trotz der Vergleichsregelung nicht. Dies ergäbe sich aus dem Regelungsgefüge der RVO, die eine Privilegierung des Unternehmers vorsehe. Die Regelung, dass eine Rentenpflicht nicht bestehe, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 % liege, gelte mittelbar auch für den Unternehmer. Eine durch ein nicht mit dem ersten im Zusammenhang stehendes weiteres Schadensereignis herbeigeführte Erhöhung des Prozentsatzes könne keine Haftung des Erstschädigers auslösen, vielmehr hafte dann der Zweitschädiger, weil erst sein Verhalten die Rentenverpflichtung ausgelöst ha...