Nachgehend
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.1
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
den Domain-Namen "anonym1.de" als Titel für Internet-Homepages und/oder als Second-Level-Domain-Bezeichnung "www.anonym1.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen,
1.2
auf die Domain anonym1.de durch schriftliche Erklärung gegenüber E eG, L-Straße, ####1 Z, zu verzichten und in deren Löschung einzuwilligen,
1.3
der Klägerin unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er das Zeichen "anonym1" als Internet-Domain benutzt hat und dazu der Klägerin insbesondere mitzuteilen, wie viele Besucher auf der Internetseite mit der Domain www.anonym1.de bis zu deren Abschaltung zu verzeichnen waren, der Klägerin ferner schriftlich Rechnung zu legen, und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit der Benutzung der Domain www.anonym1.de bis zu deren Abschaltung erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und unter Angabe der Gestehungskosten.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser ab dem 25.09.2010 durch die in Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung, und zwar zu Ziffer 1.1 in Höhe von 10.000,00 €, zu Ziffer 1.3 in Höhe von 1.000,00 € sowie für beide Parteien wegen der Kosten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Nutzung einer sog. Tippfehlerdomain in Anspruch.
Die Klägerin ist ein internetbasierter Dienstleister im Bereich der Klimatologie, Meteorologie, Wettervorhersagen und Wetter- und Klimagutachten. Seit 25.11.1996 ist ihre Domain www.Anonym.de bei der für die Registrierung inländischer Domains zuständigen E eG registriert. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, unmittelbar nach der Registrierung ihre Dienstleistungen auf ihrer Webseite angeboten zu haben.
Die Klägerin meldete am 14.12.2001 die Wort-/Bildmarke "Anonym" beim DPMA an, so wie in Anlage K 18 wiedergegeben. Sie ist weiter Inhaberin der am 03.06.2011 beim HABM eingetragenen Wort-/Bildmarke "Anonym".
Der Beklagte verfügt über Domains, die sich eng an bekannte Domains anlehnen, nämlich neben der hier streitigen, seit 02.10.2003 registrierten Domain www.anonym1.de verfügt er über die Domains www.anonym2.de in Anlehnung an www.anonym2.de, www.anonym3.de in Anlehnung an www.altavista.de. Ferner verfügt er über die Domain www.bafoegantrag.de. In allen Fällen wird der Nutzer der Domains des Beklagten auf die Seite www.anonym5.com geleitet, auf der unter "anonym6.de" private Krankenversicherer ihre Leistungen anbieten. Hierfür erhält der Beklagte ein Entgelt.
Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2011 ab. Die beanstandete Webseite des Beklagten ist nunmehr zwar abgeschaltet, der Beklagte gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Bereits Ende 2004 hatte die Klägerin den Beklagten abgemahnt. Der Beklagte hatte am 06.01.2005 eine Unterlassungserklärung abgegeben, wonach er sich verpflichtet hatte, die Domain nicht für meteorologische Waren, Dienstleistung und Informationen zu verwenden. Eine Annahme dieser Erklärung ist nicht dargelegt. Seitdem benutzt der Beklagte die Domain in der vorgenannten Weise.
Die Klägerin meint, die Klage sei zulässig. Es sei für die Bestimmtheit des Antrags nicht erforderlich, Anspruchsgrundlagen zu benennen, diese ergäben sich im Übrigen aus der Abmahnung. Die Klägerin macht die angesprochenen Ansprüche kumulativ geltend. Sie beruft sich auf § 14 Abs. 2 Nr. 2, 3, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG, ferner auf §§ 4 Nr. 10, 5 UWG, § 12 BGB, § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hierzu klargestellt, es werde nur aus der deutschen Wort-/Bildmarke sowie aus einer von ihr in Anspruch genommenen Benutzungsmarke, nicht aber aus der europäischen Marke vorgegangen. Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, es stehe dem Gericht - wie es der bisherigen Praxis entspricht - frei, die als zutreffend erachtete Anspruchsgrundlage auszuwählen.
Der Antrag richte sich nicht auf ein Schlechthinverbot, sondern nur auf die Verwendung der Domain. Eine zulässige Verwendung der Domain sei nicht vorstellbar. Es bestehe zwischen den Zeichen in jedem Fall Verwechslungsgefahr.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Zeichen "Anonym" sei hochgradig bekannt. Den Nutzern sei bekannt, dass "Ano...