Nachgehend
Tenor
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 24.534,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelfer zu 1 bis 3, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen zwei Generalunternehmerverträge über die schlüsselfertige Errichtung eines Z-Supermarktes einschließlich der Außenanlage und der PKW-Stellplätze in Y zu einem Pauschalpreis von insgesamt 880.000,00 € netto. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B. Der erste Generalunternehmervertrag verhielt sich über die Errichtung eines Rohbaus für den Supermarkt, die sog. Vermietereinbauten. Hierfür wurde ein Pauschalpreis von 629.417,18 € brutto vereinbart. Der zweite Generalunternehmervertrag umfasste die technischen und bautechnischen Ausbauleistungen, die als Mietereinbauten bezeichnet wurden und mit 417.782,82 € brutto pauschal vergütet werden sollten.
Die Generalunternehmerverträge bestimmten in Ziff. 11 bzw. Ziff. 12, dass die Klägerin als Sicherheit für die Vertragserfüllung jeweils eine Bürgschaft in Höhe von 10% der Brutto-Auftragssumme zu stellen hatte. Nach Ziff. 11.2 bzw. Ziff. 12.2 der Generalunternehmerverträge erstreckte sich die Sicherheit für die Vertragserfüllung auf die Erfüllung sämtlicher Leistungen aus dem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschl. Abrechnung und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschl. Zinsen.
Als Sicherheit für Mängelansprüche sollte die Beklagte nach Ziff. 12.6 5% der Brutto-Abrechnungssumme einbehalten.
Ziff. 15 des Generalunternehmervertrages hinsichtlich der Vermieterbauten lautet:
"15.1 Bevollmächtigter Vertreter des AG ist:
E Tel.: ####
Fax: #### Mobil ####
Postanschrift: S-Zentral AG, Bereich ###, #### Köln.
15.2 Nur dieser bevollmächtigte Vertreter ist neben den organschaftlichen Vertretern des AG berechtigt, im Namen des AG Planänderungen mit Kostenfolge i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B oder zusätzliche Leistungen i.S.v. § 2 Nr. 6 VOB/B anzuordnen.
15.3. Der AN hat Aufträge ohne Vollmacht gemäß § 174 BGB zurückzuweisen.
15.4 Zahlungsanforderungen und jeglicher Schriftverkehr an den AG sind unmittelbar an vorgenannte Postanschrift einzureichen."
Ziff. 14 des Generalunternehmervertrags für die Mietereinbauten enthält die wortgleiche Regelung.
Die Klägerin übermittelte zwei Bürgschaften mit der identischen Nr. ####/#### vom 09.03.2009 über 62.941,72 € und 41.778,28 € der A-Bank eG an die Beklagte und begann im März mit der Errichtung der Gründung des Supermarktes.
Für die Beklagte waren die Architekten F tätig, die die Bauleitung inne hatten. Zudem war das Prüfbüro M von der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als Prüfstatiker bestellt. Für das Prüfbüro war der Prüfstatiker T vor Ort tätig.
Im Rahmen der Baubesprechung vom 12.03.2009 bemängelte die Beklagte Sockeldetails, deren Veränderung die Klägerin zusagte. Am 17.03.2009 - zum Zeitpunkt der nächsten Baubesprechung - hatte die Klägerin diese Veränderungen an den Sockeldetails jedoch nicht vorgenommen, sondern die Fundamente im ersten Betonierabschnitt betoniert, so dass der Prüfstatiker die Bewehrung nicht überprüfen konnte. Im Protokoll Nr. 04 vom 18.03.2009 über die Baubesprechung zwischen den Parteien vom Vortag heißt es unter Ziff. 04 15:
"[...] Die Bewehrungs- und Betonarbeiten sind mangelhaft. Die Bewehrung entspricht nicht dem Bewehrungsplan des Statikers. Für bisher eingebaute Fundamente liegt keine Abnahme vor. Die weiteren Eisenabnahmen sind mind. 2 Tage vorher schriftlich mit Angabe der Uhrzeit anzugeben. Mängelrügen für diesen Protokollpunkt siehe gesondertes Schreiben."
Die Parteien vereinbarten daraufhin, dass die Abnahme des Prüfstatikers in Anwesenheit der Architekten und der Beklagten erfolgen sollte. Die Klägerin teilte der Beklagten mit, dass der Termin zur Abnahme am 19.03.2009 um 12:00 stattfinden sollte. Tatsächlich fand die Abnahme durch den Prüfstatiker T jedoch bereits um 9:00 Uhr statt.
Auf Betreiben der Beklagten wurde ein erneuter Ortstermin für den 20.03.2009 angesetzt. Die Abnahme durch den Prüfstatiker konnte zunächst nicht erfolgen, weil die Prüfstatik nicht vor Ort war. Tatsächlich fand der Ortstermin dann, nachdem die Statik vorlag, am 20.03.2009 um 18:00 Uhr ohne die Beklagte oder die Architekten F statt. In dem 2. Baustellen-Abnahmebericht des Prüfstatikers vom 20.03.2009 (Bl. 300 d. A.) heißt es:
"Die Bewehrung entspricht nicht den geprüften Unterlagen. Die Sauberkeitsschicht fehlt komplett. Es kann nicht betoniert werden. Die Wärmedämmung im Bereich der Flanken (B 08) fehlt!"
Die Beklagte erlangte von der zweiten Baustellenabnahme am 20.03.2012 erst durch Sc...