Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 26.07.2010 - Az: 23 C 650/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft /B-Straße in Hürth-Efferen und streiten im Wesentlichen um die Entfernung einer Holzterrasse einschließlich Aufbauten, welche durch den Beklagten errichtet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 26.07.2010 (Bl. 252 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte unberechtigterweise bauliche Veränderungen vorgenommen habe. Ferner habe die Zuweisung von Sondernutzungsrechten zugunsten des Beklagten nur mit Zustimmung der übrigen Eigentümer geschehen können, da die Erteilung einer Vollmacht für die teilende Eigentümerin im Rahmen der Teilungserklärung unwirksam sei.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, vor der im Hause C 2 der Eigentümergemeinschaft / B-Straße in Hürth-Efferen gelegenen Sondereigentumseinheit 18 (Erdgeschoß des Hauses B-Straße 11 - Innenhof) folgendes zu beseitigen: die Holzterrasse einschließlich aller Aufbauten und Pflanztröge, den Stahlgitterzaun sowie die Begrenzungssteine (Hohlblocksteine) mit Bepflanzungen, und die PKW-Einstellplätze Nr. 72-75, wie sie in dem beigefügten Plan Nr. 2 vom 15.06.1998 ausgewiesen sind, mit Rasengittersteinen wieder herzustellen und einen ca. 1 m breiten plattierten Gang zwischen Fensterfront der Einheit und den Einstellplätzen 71 bis 75 wieder anzulegen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, dass die gärtnerische Gestaltung der streitgegenständlichen Flächen dem Kaufvertrag sowie der Teilungserklärung entspreche. Auch sei die Verkäuferin zur Änderung der Nutzungsart aufgrund der in der Teilungserklärung vom 24.02.1999 aufgeführten Ermächtigung und Vollmacht befugt gewesen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei dem durch den Beklagten vorgenommenen Bau der Holzterrasse u.a. nicht um eine unzulässige bauliche Veränderung handele, da diese im Rahmen des Inhaltes des ihm im Aufteilungsplan zugewiesenen Sondernutzungsrechts liege. Insbesondere sei ihm gemäß der Teilungserklärung im notariellen Kaufvertrag das Recht eingeräumt worden, den Außenstellplatz Nr. 71 als Stellplatz und die Außenstellplätze Nr. 72-75 als Garten- und Terrassenfläche zu nutzen. Die nunmehr durch ihn vorgenommene Nutzung entspreche diesem Inhalt der Teilungserklärung. Das Sondernutzungsrecht sei auch wirksam begründet worden. Die Verkäuferin habe im notariellen Kaufvertrag die Teilungserklärung geändert und dem jeweiligen Eigentümer der Einheit 18 das Sondernutzungsrecht in dem beschriebenen Umfang eingeräumt. Auch sei sie aufgrund der in der Teilungserklärung unter § 11 enthaltenen Vollmacht zur vorgenommenen Änderung der Nutzungsart berechtigt gewesen. Seitens des Gerichts bestünden insbesondere keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung. Da vorliegend keine Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum vorliege, sondern lediglich eine Nutzungsänderung und Zuteilung von Sondernutzungsrechten erfolgt sei, habe die Verkäuferin in der Teilungserklärung wirksam bevollmächtigt werden können.
Gegen dieses dem Kläger am 02.08.2010 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz vom 25.08.2010, bei Gericht eingegangen am 30.08.2010 Berufung eingelegt.
Diese begründet er damit, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine wirksame Grundlage vorliege, um eine Änderung der Teilungserklärung herbeiführen zu können. Das Amtsgericht verkenne, dass die Teilungserklärung sowie die dort aufgenommene Vollmacht keine Grundlage für die im Kaufvertrag des Beklagten vorgenommenen Änderungen des Sondernutzungsrechtes bilden könnten. Insbesondere ergebe sich aus der durch ihn zitierten Rechtsprechung, dass eine vorweggenommene Ermächtigung des aufteilenden Eigentümers zur Neubegründung von Sondernutzungsrechten ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer nicht als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden könne. Vollmachten, wie sie die Verkäuferin für sich nutzen wolle könnten nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein, die die gemeinschaftlichen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander regeln. Selbst wenn der Änderungsvorbehalt in der Gemeinschaftsordnung wirksam sei, würde dieser gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Zudem würden Eigentümer unbillig belastet, wenn sie auch na...