Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten als Versicherungsnehmer eine Krankheitskostenvollversicherung. Der mittlerweile volljährige Sohn des Klägers war bzw. ist dies ist streitig mitversichert.
Im November 2011 kündigte die Beklagte dem Kläger an, dass aufgrund der Umstufung auf den Erwachsenenbeitrag der Beitrag für die Versicherung des Sohnes zum 01.01.2012 von 180,58 € auf 397,91 € Euro erhöht werden würde. Der Kläger teilte seinem Sohn daraufhin am 24.11.2011 per Email mit, dass dieser sich eine "gute Kasse (z.B. X KK oder Y GEK)" suchen und ihm die Anmeldung zusenden solle. Dann kündigte er den Vertrag für seinen Sohn mit Schreiben vom 27.11.2011 zum 31.12.2011. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 02.12.2011, dass eine Kündigung gemäß § 205 Abs. 6 VVG nicht möglich sei, da der Nachweis einer Anschlussversicherung nicht erbracht worden sei. Der Kläger ließ dies dem Rechtsanwalt seines Sohnes mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2011 mitteilen, verbunden mit der Aufforderung, dass sich sein Sohn einen neuen Krankenversicherer suchen und einen entsprechenden Nachweis übersenden solle. Der Rechtsanwalt des Sohnes erklärte daraufhin mit Schreiben vom 14.12.2011, dass eine einvernehmliche Lösung nicht zu erzielen sei. Für seinen Mandanten sei es allenfalls denkbar, dass der bestehende Vertrag in einem Studententarif fortgeführt werde. Ein Wechsel in eine andere private Krankversicherung sei wegen einer bestehenden Erkrankung nicht möglich.
Der Kläger ist der Ansicht, dass es für die Wirksamkeit der Kündigung bei volljährigen mitversicherten Personen keines Nachweises der nahtlosen Weiterversicherung bedürfe. § 205 Abs. 6 VVG schütze nur vom Versicherungsnehmer abhängige Personen, davor ohne Versicherungsschutz zu sein. Ein solches Schutzbedürfnis sei bei einem volljährigen Kind nicht gegeben.
Er beantragt,
1.
festzustellen, dass die Mitversicherung unter der Versicherungsnummer KV ##### für die versicherte Person A, geb. am 29. November 1991, BStraße, ####1 Hannover, zum 31.12.2011 erloschen ist,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den vorgerichtlichen Gebührenschaden in Höhe von 661,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer außergerichtlich geäußerten Ansicht fest. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die Kündigung auch nach § 207 Abs. 2 VVG unwirksam sei, da der Kläger die Kündigung gegenüber seinem Sohn nicht angezeigt habe. In der Email vom 24.11.2011 sei von einer Kündigung der bestehenden Versicherung nicht die Rede.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da das Versicherungsverhältnis durch die Kündigung vom 27.11.2011 nicht beendet wurde.
Die Kündigungserklärung ist nach § 205 Abs. 6 VVG unwirksam, da für den Sohn des Klägers kein Krankenversicherungsschutz bei einem anderen Versicherer besteht. Gemäß § 205 Abs. 6 VVG kann eine Krankenversicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 erfüllt, aber nur wirksam gekündigt werden, wenn der Versicherungsnehmer für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer eine neue Versicherung abschließt und den Abschluss gegenüber der bisherigen Versicherung nachweist.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Frage, ob § 205 Abs. 6 i.V.m. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG auch auf Fälle der Kündigung des Vertrages einer volljährigen mitversicherten Person Anwendung findet, in der Rechtsprechung und Literatur umstritten ist.
Nach einer Ansicht soll § 205 Abs. 6 VVG i.V.m. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG nur vom Versicherungsnehmer abhängige Personen davor schützen, ihren Krankheitskostenversicherungsschutz zu verlieren. Der Wortlaut des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG beziehe sich ausdrücklich nur auf den Versicherungsnehmer sowie von ihm gesetzlich vertretene Personen (AG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2012 48 C 11351/11; LG Stuttgart, Urteil vom 20.4.2012, 22 O 29/12; Landgericht Hagen, Urteil vom 11.10.2010, 10 O 128/10). Nach anderer Ansicht findet § 205 Abs.6 VVG dagegen auf alle mitversicherten Personen Anwendung, da nur so das gesetzgeberische Motiv einer allgemeinen Versicherungspflicht umgesetzt werden könne (Rogler, jurisPRVersR 3/2011, Anm. 3).
Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Versicherungsnachweis des § 205 Abs. 6 VVG ist auch für die Kündigung des Versicherungsschutzes eines volljährigen Mitversicherten hier des Sohnes des Klägers Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Mitversicherung des Sohnes erfüllt des...