Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Schauspielerin. Sie spielte die Titelrolle in dem Film "Y" und arbeitete auch in Hollywood. Sie lebt in den USA. Im Frühjahr 2011 ist die Klägerin erstmalig Mutter einer Tochter geworden.
Nachdem es im Sommer 2011 zu Veröffentlichungen in anderen Medien über die Mutterschaft der Klägerin und zu Spekulationen über die Person des Vaters gekommen war, wandte sich die Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit presserechtlichem Informationsschreiben vom 22.08.2012 auch an die Beklagte mit dem Hinweis, dass die Veröffentlichung von Fotos und Details aus dem Privatleben der Klägerin rechtswidrig sei.
Die Beklagte veröffentlichte in der Zeitschrift "C" Nr. 38/11 vom 00.00.00 auf Seite 12 ein Foto, das die Klägerin zeigt, wie sie bei einem Spaziergang ihr damals vier Monate altes Kind auf dem Arm hält. Das Bild trägt die Unterschrift "Geheimnisvolles Baby" und wird von dem folgenden Text begleitet:
"Im April ist Kinostar A (37, "Y") zum ersten Mal Mutter geworden. Doch um diese Tatsache macht sie bis heute ein großes Geheimnis. Niemand kennt den Namen ihres süßen Mädchens. Vater soll der US-Schauspieler B (35) sein. Das Paar lebt versteckt in L.A."
Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Berichterstattung wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift verwiesen. Auf anwaltliche Abmahnung der Klägerin vom 00.00.00 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich der Berichterstattung ab.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nunmehr eine Geldentschädigung von mindestens 15.000,00 EUR sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Anforderung dieser Geldentschädigung. Zur Begründung trägt sie vor, es liege eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Die Bildnisveröffentlichung verletze sie in ihrem Recht am eigenen Bild und greife zugleich in die besonders geschützte Eltern-Kind-Beziehung ein, indem sie sie in der Hinwendung zu ihrem Kind und das Kind unverpixelt zeige. Hinzu komme, dass die Beklagte primär kommerzielle Interessen verfolge und sie ein besonders schweres Verschulden treffe, da sie sich über den im Vorfeld ausdrücklich erklärten Willen der Klägerin hinweggesetzt habe, allein und ausschließlich zu Gunsten der öffentlichen Neugier. Eine Geldentschädigung sei schließlich nicht zuletzt aus Präventionsgründen geboten, da nur so die Gefahr von Wiederholung vergleichbarer Berichterstattung wirkungsvoll ausgeschlossen werden könne.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an sie eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 15.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit betragen sollte;
2.
an sie EUR 367,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht vorliegen. Es fehle schon an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine der international erfolgreichsten deutschen Schauspielerinnen sei, die in der Vergangenheit auch private Details der Öffentlichkeit preisgegeben habe. Das Foto selbst zeige die Klägerin in einer Alltagssituation in der Öffentlichkeit und betreffe daher weder die Privatsphäre der Klägerin noch die spezifische Eltern-Kind-Beziehung. Ohnehin sei nicht erkennbar, inwiefern die in den USA lebende Klägerin durch eine Veröffentlichung in einer deutschen Zeitschrift beeinträchtigt sein könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichung aus §§ 823, Art. 1, 2 GG, 22, 23 KUG nicht zu. Es fehlt nach Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der streitgegenständlichen Berichterstattung jedenfalls an dem erforderlichen unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Da danach eine Geldentschädigung bereits dem Grunde nach nicht beansprucht werden kann, sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für deren Anforderung nicht erstattungsfähig.
1. Ein immaterieller Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, der schuldhaft erfolgt ist. Darüber hinaus darf die erlittene Beeinträchtigung nic...