Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame Vereinbarung eines Mietzuschlags bei Zuzug einer weiteren Person in Mietwohnung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Haben die Parteien eines Mietvertrages vereinbart, daß sich der Mietzins für jede weitere Person, die zu dem Mieter die angemietete Wohnung bezieht, um monatlich 80 DM erhöht, so ist diese Klausel wirksam.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Vereinbarungen im Mietvertrag, die unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlungspflicht des Mieters in einem künftigen Zeitpunkt erhöhen, verstoßen nicht gegen MHG § 10 (juris: MietHöReglG) und sind wirksam, sofern der künftig maßgebende Betrag bestimmt oder doch bestimmbar ist. Derartige mietvertragliche Regelungen stellen nämlich die Vereinbarung eines bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Mietzinses unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts eines zukünftigen Ereignisses dar und damit keine Mieterhöhung iS der MHG §§ 2ff (juris: MietHöReglG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735388

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