Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 85.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2007, der Beklagte zu 2 erst seit dem 03.05.2007 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus der Nichterkennung und unzureichenden Behandlung des Kompartment-Syndroms am 22.05.2003 entstanden sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche wegen angeblich fehlerhafter und mangels ausreichender Aufklärung rechtswidriger ärztlicher Behandlung geltend.
Der am 21.04.1999 geborene Kläger musste mehrmals an der Speiseröhre und im Bereich seiner Hoden, Nieren und des Harnleiters operiert werden. Am 21.05.2003 wurde der Kläger zwischen 8 Uhr und 14:30 Uhr erneut urologisch operiert. Diese Operation war in urologischer Hinsicht erfolgreich und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Vielmehr geht es um ein nach der Operation bei dem Kläger aufgetretenes Kompartment-Syndrom.
Die vorgenannte Operation wurde laut Operationsbericht in Steinschnittlage durchgeführt. Weitere Angaben zur Lagerung finden sich in den Behandlungsunterlagen nicht. Nach der Operation wurde der Kläger auf der Intensivstation erstversorgt. Hier ist für 5 Uhr am Morgen des 22.05.2003 im Kurvenblatt vermerkt, dass beide Waden stark gespannt, prall und berührungsempfindlich seien. Es erfolgte eine Kühlung und Hochlagerung, ferner die Versorgung mit einer Salbe. Auch in der ärztlichen Dokumentation des Frühdienstes wie auch des Spätdienstes sind extrem geschwollene und druckempfindliche Waden beschrieben. Dasselbe gilt für den Nachtdienst. Eine am 22.05.2003 durchgeführte Sonografie erbrachte die Verdachtsdiagnose eines Kompartmentsyndroms, welches aber nach den Angaben der Mutter rückläufig sei, wie es in dem Befund vermerkt ist. Dieser Befund führte im Folgenden nicht zu Konsequenzen. Am 23.05.2003 erfolgte die Verlegung des Klägers auf die Normalstation. In dem Verlegungsbericht werden ebenfalls Wadenschwellung und Wadenschmerzen vermerkt. In dem Pflegeverlegungsbericht heißt es, die Unterschenkel seien massiv verhärtet und geschwollen. Am 25.05.2003 findet sich in der ärztlichen Dokumentation der Eintrag, die Beine seien beidseits geschwollen, laut Schwester jedoch rückläufig. Ähnliches findet sich am 27. und 29.05.2003, wobei die Schwellung als weiter rückläufig beschrieben wird.
Am 02.06.2003 veranlassten die Mitarbeiter der Beklagten die Einholung eines neurologischen Konsils. Der Neurologe gelangte zu dem Ergebnis, dass beide Füße Zeichen einer Fußheberparese zeigten und ein Tibialis-Anterior-Syndrom vorliege. Am 03.06.2003 wurde zum Ausschluss einer Frakturschädigung eine Röntgenaufnahme des linken Unterschenkels in zwei Ebenen angefertigt.
Identische Eintragungen zum Zustand der unteren Extremitäten des Klägers finden sich auch in der Pflegedokumentation.
Im Entlassungsbrief empfehlen die Beklagten Krankengymnastik und gegebenenfalls die Anlage einer Peroneus-Schiene. Weiteres geschah nicht.
Kurz nach der Entlassung, nämlich am 13.06.2003, stellten die Eltern des Klägers ihren Sohn wegen Persistenz der Schmerzen und Fehlhaltung beider Füße in der Neuropädiatrie der Universitätsklinik F bei Prof. Dr. W vor, der ein Kompartment-Syndrom für wahrscheinlich hielt und von einem neurologischen Notfall spricht. Er veranlasste eine systematische Schmerztherapie und neurologische Rehabilitation.
Eine erneute neurologische Untersuchung am 25.06.2003 zeigte ein deutliches Schädigungsmuster im Bereich der rechten Unterschenkelmuskulatur.
Wegen der Spitzfußstellung kam es am 24.07.2003 zu einer operativen Korrektur beider Füße im Universitätsklinikum E, Orthopädische Abteilung (Prof. Dr. L.
Der Kläger wirft den Beklagten multiple Behandlungsfehler bei seiner Lagerung in der Operation vom 21.05.2003, ferner Fehler bei der postoperativen Diagnostik und Behandlung der sich schon früh abzeichnenden Problematik der Unterschenkel vor. Außerdem erhebt er die Aufklärungsrüge, weil seine Eltern nicht über das Risiko eines postoperativ auftretenden Kompartment-Syndroms aufgeklärt worden seien.
In Folge dieser Fehler leide er bis heute an Schmerzen und Missempfindungen in beiden Beinen. Er habe Dysaesthesien bei Berühren der Unterschenkel und anfangs sei er sogar auf den Rollstuhl angewiesen gewesen. Er sei in seiner Lebensführung durch seine Beschränkungen stark eingeschränkt und müsse sich dauernder Nachbehandlungen unterziehen. Ferner habe er Albträume, die psychotherapeutisch behandelt worden seien. Er verlangt ein angemessenes Schmerzensg...