Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 85.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden und sämtliche weiteren zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die aus der dortigen fehlerhaften Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 67,5% und die Klägerin zu 32,5%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die am xx.xx.1956 geborene Klägerin wirft den Beklagten ärztliche Behandlungsfehler vor und erhebt aufgrund dessen Schadensersatzansprüche gegen sie.
Der Beklagte zu 1) ist in Köln niedergelassener Gynäkologe, die Beklagte zu 2) ist Gynäkologin und in der Praxis vom Beklagten zu 1) tätig. Der Beklagte zu 1) übernahm die gynäkologische Praxis im Januar 2007 von Dr. M, in dessen Behandlung sich die Klägerin zuvor befunden hatte. Ab dann befand sich die Klägerin in der regelmäßigen gynäkologischen Betreuung der Beklagten.
Am 03.04.2009 wurde die Klägerin im Rahmen einer gynäkologischen Vorsorgeuntersuchung erstmals von der Beklagten zu 2) untersucht. Bei diesem Termin klagte die Klägerin Beschwerden, die im Einzelnen streitig sind. Die Beklagte zu 2) dokumentierte an jenem Tag eine Vulva-Schleimhautrötung und eine Reizung der Klitoris und dass es sich um entzündliche Veränderungen mit Atrophie aufgrund altersentsprechendem Östrogenmangel handele. Deshalb verschrieb sie der Klägerin eine hormonhaltige Salbe sowie eine Pflegesalbe als lokale Therapie. Bei einer Kontrolluntersuchung im Juni 2009 dokumentierte der Beklagte zu 1), dass sich keine Rötung mehr zeige. Danach erfolgten mehrere Vorstellungen der Klägerin in der Praxis des Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit routinemäßigen Krebsvorsorgeuntersuchungen. Streitig ist, ob und welche Beschwerden die Klägerin bei jenen Untersuchungen äußerte bzw. zeigte.
Am 28.03.2011 erfolgte die letztmalige Vorstellung der Klägerin in der Praxis des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2). Die Klägerin klagte ihr gegenüber im Einzelnen streitige Beschwerden. Die Beklagte zu 2) dokumentierte u.a. eine diffuse Rötung im vorderen Vulvabereich und führte eine Untersuchung (Inspektion und Palpation) der Vulva durch. Erneut verordnete sie eine hormonhaltige Salbe zur Behandlung der Vulvaschleimhaut. Sinngemäß teilte sie der Klägerin mit, dass sie sich wieder vorstellen solle, wenn es nicht besser werde und dass man „jetzt aufpassen müsse, dass sich keine Knoten bilden”.
Die Klägerin stellte sich am 30.08.2011, nachdem sie einen kleinen weißen Fleck auf einer Schamlippe bei sich selbst entdeckt hatte und dort eine leichte Verdickung gefühlt hatte, bei einem anderen niedergelassenen Gynäkologen, Herrn T3 in Köln, vor. Sie zeigte ihm die von der Beklagten zu 2) verordnete hormonhaltige Salbe. Herr T3 ordnete die Durchführung einer Biopsie an. Sie erfolgte am 05.09.2011. Am 08.09.2011 teilte er ihr nach Vorliegen der Ergebnisse der histologischen Untersuchung mit, dass eine Krebserkrankung bestehe und eine Operation durchzuführen sei. Die Vulva-Operation wurde im Krankenhaus Porz am Rhein in Köln am 15.09.2011 durchgeführt. Die Klägerin konnte am 30.09.2011 aus der stationären Behandlung entlassen werden, an die sich eine stationäre Reha-Maßnahme (24.10.2011 bis 17.11.2011) anschloss. Sie war danach jahrelang arbeitsunfähig.
Die Klägerin initiierte aufgrund ihres Verdachts einer Fehlbehandlung ein Verfahren bei der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein, das auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C (Bescheid vom 26.09.2012, Anlage K8, SH I, Index 1) zu der Einschätzung kam, das durch die Beklagten früher sachgerechte Diagnostik hätte durchgeführt werden müssen (vgl. Anlage K11, SH I, Index 1).
Die Klägerin behauptet, sie habe sich in der Praxis des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) mit Beschwerden beim Wasserlassen sowie Juckreiz, Schmerz, Brennen im Bereich der Vulva sowie starkem Ausfluss mehrfach vorgestellt. Darunter habe sie über einen langen Zeitraum gelitten. Die Beklagten hätten dies stets mit ihrem Alter und dem daraus resultierenden Hormonmangel in Verbindung gebracht und deshalb habe sie ihre Beschwerden ertragen. Eine differenzialdiagnostisch gebotene Abklärung im Rahmen der Krebsfrüherkennung durch gebotene Untersuchungen wie eine Vulvoskopie sei fehlerhaft unterblieben. Andernfalls hätte die Beklagte zu 2) bereits im April 2009 erkennen können, dass sich ein Vulvakarzinom entwickelt, sp...