Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Aktionär der Beklagten. Er ficht die Hauptversammlungsbeschlüsse der Beklagten vom 24.5.2011 über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats an. Auch die Nebenintervenienten sind Aktionäre der Beklagten.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Bonn. Ihre Aktien sind unter anderem im TecDAX gelistet. Das Grundkapital der Beklagten beträgt 111.720.000 € und ist in 111.720.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem Betrag von jeweils einem Euro eingeteilt. Größter Einzelaktionär der Beklagten ist ihr Vorstandsvorsitzender, Herr Dr. B2, der 27,8 % der Aktien hält.
Der Aufsichtsrat der Beklagten besteht aus drei Personen, die sämtlich von Beruf Rechtsanwalt sind. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Rechtsanwalt Dr. S, der Partner der Rechtsanwaltssozietät B in Bonn ist. Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates ist Rechtsanwalt Dr. H, der hauptberuflich bei der Q AG tätig ist. Weiteres Aufsichtsratsmitglied ist Rechtsanwalt Dr. C, der in der Rechtsanwaltskanzlei Z seinen Hauptberuf ausübt. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder befinden sich in der dritten Wahlperiode und sind seit zwölf Jahren Aufsichtsräte der Beklagten. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder sind auch Mitglieder des Aufsichtsrats der T AG.
Den Aktionären dieser Gesellschaft, die über die T3 GmbH ebenfalls von Herrn Dr. B2 kontrolliert wird, unterbreitete die Beklagte am 15.11.2010 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot dergestalt, dass die Aktionäre der T Ihre Aktien gegen solche der Beklagten im Verhältnis eins zu eins tauschen konnten, dies obwohl der relevante Drei-Monats-Durchschnittskurs der T-Aktien 6,99 € betrug und die Aktien der Beklagten um 35 % höher notierten (9,46 €). Eine so genannte Fairness-Opinion, mit der ein neutraler Dritter die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bestätigt hätte, wurde nicht eingeholt. Von dem Übernahmeangebot machte unter anderem die T3 GmbH komplett Gebrauch, wodurch sich die Beteiligung des Vorstandsvorsitzenden B2 an dem Grundkapital der Beklagten von ca. 25 % auf den oben genannten Prozentsatz von 27,8 erhöhte.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Beklagten sowie sein Stellvertreter waren ferner gemeinsam mit Herrn Dr. B2 Mitglieder der Aufsichtsräte der T6 AG und der T5 AG. Die beiden letztgenannten Gesellschaften sind Anfang des Jahres 2011 in GmbHs umgewandelt worden.
Zwischen der Beklagten und der Rechtsanwaltskanzlei B in Bonn besteht seit vielen Jahren ein schriftlich nicht fixierter Beratungsvertrag, mit dem die Beklagte der Sache nach Ihre Rechtsabteilung auf die Anwaltskanzlei outgesourcet hat. Auf der Grundlage dieses Beratungsvertrages beriet und vertrat die genannte Kanzlei die Beklagte und deren Tochtergesellschaften auch im Geschäftsjahr 2010 umfassend rechtlich und erhielt hierfür auf Konzernbasis Honorarerlöse in Höhe von ca. 724.000 €. Wie auch in den Vorjahren üblich befasste sich der Aufsichtsrat der Beklagten in seiner Sitzung vom 15.3.2010 zur Erfüllung der Anforderungen des §§ 114 AktG mit der Abrechnung der Kanzlei B im Geschäftsjahr 2009 und willigte zugleich in die Fortführung der anwaltlichen Tätigkeit dieser Kanzlei ein. In der Sitzung am 23. Februar 2011 wurden dem Aufsichtsrat sodann alle Kostennoten und detaillierten Stundennachweise aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2010 vorgelegt und von dem Aufsichtsrat genehmigt.
Unter dem 9.8.2010 gaben sowohl die Mitglieder des Vorstands der Beklagten wie auch die Mitglieder des Aufsichtsrats die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG ab. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
"Dem vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" wurde und wird vom Vorstand entsprochen, soweit sich diese an ihn richten."
In seinem Bericht an die Hauptversammlung vom 14. März 2011 führte der Aufsichtsrat aus, er habe sich bei seiner gesamten Tätigkeit von den Empfehlungen des DCGK leiten lassen, welchen er und der Vorstand auch im Jahr 2010 insgesamt entsprochen hätten.
Zur Hauptversammlung 2010 kündigte der Kläger Gegenanträge gegen die Entlastungen des Vorstands und des Aufsichtsrates an, wegen deren Inhalt auf Bl. 24 des Anlagenhefters Bezug genommen wird. Seinen Antrag, Vorstand und Aufsichtsrat nicht zu entlasten, begründete er damit, dass die Entsprechenserklärung unrichtig sei, entgegen § 100 Abs. 5 AktG kein unabhängiger Finanzexperte Mitglied des Aufsichtsrates sei und die Aufsichtsratsmitglieder im übrigen nicht unabhängig seien im Sinne von Nr. 5.4.2 S. 2 des DCGK.
In der Hauptversammlung am 24.05.2011 waren 44.334.283 Aktien anwesend (39,68 % des stimmberechtigten Grundkapitals), davon 31.056.823 Aktien, die den Vorstandsmitgli...