Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 16.12.2010; Aktenzeichen 112 C 578/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.12.2010 - Az. 112 C 578/07 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.487,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2007 freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2007 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 I, II ZPO abgesehen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten und abgewiesenen Anträge weiter.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist in Bezug auf die Hilfsanträge begründet, weshalb das Urteil des AG Köln abzuändern war.

Zu Unrecht meint die Beklagte, ihrer Rechtsschutzgewährungspflicht bereits dadurch nachgekommen zu sein, dass sie die Gebühren des ursprünglich für den Kläger tätig gewesenen Rechtsanwaltes, des Zeugen X, übernommen hat.

Sie übersieht insoweit, dass vorliegend von einem notwendigen Rechtsanwaltswechsel auszugehen ist. Der Zeuge X hat bei seiner Vernehmung im Termin vom 16.03.2011 anschaulich und überzeugend geschildert, dass ihm krankheitsbedingt die Fortführung des Mandates des Klägers nicht möglich gewesen ist. Wie er dargelegt hat, war er infolge einer nachhaltigen Depression nicht in der Lage, Schriftsätze abzudiktieren oder sich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Wie er ferner bekundet hat, stand er im relevanten Zeitraum unter erheblicher Medikation und ist ihm seitens der Ärzte geraten worden, seine Berufsausübung nicht zur zeitweise ruhen zu lassen, sondern ganz aufzugeben.

Der Zeuge hat auf die Kammer einen glaubwürdigen, persönlich heute noch von seiner Krankheut betroffenen Eindruck gemacht, weshalb ohne Bedenken von einem notwendigen Anwaltswechsel auszugehen ist. Die von der Beklagten in den Raum gestellte Behauptung, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die Kanzlei des Zeugen X übernommen, hat sich nicht bestätigt.

Das amtsgerichtliche Urteil war daher abzuändern und waren die Hilfsanträge zuzusprechen. Dass der Kläger die Gebührenforderungen seines Prozessbevollmächtigten ausgeglichen und sich damit sein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Die zugesprochenen Zinsen sind verzugsbedingt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4019809

ZfS 2012, 33

Verkehrsjurist 2012, 27

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