Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 24.10.1988; Aktenzeichen 215 C 72/88)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.10.1988 – 215 C 72/88 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die Kammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen wird.

Das weitere Vorbringen des Beklagten in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Der Beklagte ist zur Zahlung des Kautionsguthabens an den Zwangsverwalter unabhängig von einer Erklärung der Kläger, daß sie ihn von Ansprüchen auf Rückzahlung der Kaution bei Vertragsbeendigung freistellen, verpflichtet. Der Beklagte kann eine derartige Freistellungserklärung von den Klägern bereits deshalb zur Zeit nicht verlangen, weil er die Kaution noch nicht an den Zwangsverwalter herausgegeben hat und demgemäß weiter gegenüber den Klägern haftet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Berufungsrechtszuges: 2.376,– DM

 

Unterschriften

Roczen, Bieber, Wolff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI978681

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