Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.500,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung wegen zu vollstreckender Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG aufgenommen ist. Er macht gegen die Beklagte eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung sowie hilfsweise die Unterlassung neuer Klauseln geltend.
Die Beklagte betreibt die O-Therme in N, in der über ein elektronisches Medium, einen sog. Coin, bezahlt wird, den der Gast nach Zahlung des Eintrittsgeldes enthält. Dieser hat Kreditfunktion und ermöglicht das bargeldlose Bezahlen während des Aufenthalts. Der maximale -insoweit streitig- Kreditrahmen beträgt für Kinder EUR 10,00 und für Erwachsene EUR 50,00.
Die Beklagte verwendete in diesem Zusammenhang bis Juli 2010 zunächst folgende Klausel in ihrer Haus- und Badeordnung (HBO):
"4. ... 2Für verloren gegangene Datenträger (Coin) bzw. Schlüssel ist ein Betrag von EUR 60,00 (Erwachsene) bzw. von EUR 20,00 (Kinder) für eine eventuelle Ersatzbeschaffung zu entrichten. 3Der Verlierer erhält den Betrag zurück, falls der Datenträger (Coin) und/oder der Schlüssel innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Verlustes gefunden werden."
Mit Schreiben vom 05.07.2010 (Bl. 14 d.GA) mahnte der Kläger die Verwendung der Klausel ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Verwendung dieser oder inhaltsgleicher Klauseln auf. Bei der Klausel handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die gegen § 309 Nr. 5 BGB verstießen. Die Pauschalen seien höher als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden. Außerdem würden sie dem Gast nicht den ausdrücklichen Nachweis gestatten, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden sei. Der Gast werde entgegen § 307 I BGB auch dadurch unangemessen benachteiligt, dass eine Rückzahlung nur erfolgen solle, wenn das verlorene Medium binnen 14 Tagen nach Feststellung des Verlustes gefunden werde. Unter dem 22.07.2010 gab die Beklage eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, in der sie sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs gegenüber dem Kläger zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 4.500,00 verpflichtete (Bl. 17 d.GA.).
In der Folge änderte die Beklagte ihre Haus- und Badeordnung und verwendete seitdem folgende Regelung (Bl 11 d.GA.):
"IV. Zutrittsbestimmungen
[...]
5. 1Der beim Erwerb des Eintritts-Coins ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Freizeitbades aufzubewahren. 2Beim Verlust des Coins ist der bis zur Meldung des Verlustes hierauf gebuchte Betrag zzgl. eines Betrages von EUR 5,00 für die Materialkosten und den Wiederbeschaffungsaufwand zu zahlen. 3Dieser Betrag entspricht dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.
4Kann der Besucher den Kassenbon nicht vorweisen und verhindert damit die Möglichkeit, den Coin zu identifizieren, ist eine Pauschale in der maximal aufbuchbaren Höhe von EUR 50,00 (bei Kindern und Jugendlichen EUR 10,00) zzgl. eines Betrages von EUR 5,00 für die Materialkosten und den Wiederbeschaffungsaufwand zu zahlen. 5Dieser Betrag entspricht dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.
6Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist (z.B. nach Auffinden des Coins), wird dem Besucher der Differenzbetrag erstattet. 7Dem Besucher wird darüber hinaus ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist."
Mit Schreiben vom 05.09.2011, Bl. 19. d.GA, teilte der Kläger mit, dass die neue Klausel in Ziffer 5 Satz 4 HBO inhaltsgleich sei und forderte die Beklagte auf, auch die neue Klausel nicht mehr zu verwenden. Außerdem verlangte er Zahlung der Vertragsstrafe unter Fristsetzung bis zum 19.09.2011. Unter dem 20.09.2011 forderte der Kläger die Beklagte nochmals zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 03.11.2011 mahnte der Kläger Ziffer 5 Satz 4 HBO der neuen Klausel ab und verlangte die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung.
Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten unter Ziffer 5 Satz 4 HBO verwendete Klausel sei mit der zu unterlassenden Klausel inhaltsgleich, da auch durch die neue ...