Nachgehend
Tenor
Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:
Sie habe auf ihn gewartet. Mit "hochgezogenem Strickkleid". Wie üblich habe sie "Handschellen und eine Reiterpeitsche bereitgelegt".
wenn dies geschieht wie auf blick.ch im Artikel vom 14.06.2010 mit der Überschrift "Fall L- Beweist Tampon Vergewaltigung?".
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der aus dem Antrag ersichtlichen Äußerung.
Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte die Sendung "D" und tritt in der Werbung für "C" auf.
Am 20.03.2010 wurde der Verfügungskläger wegen des Verdachtes der Vergewaltigung festgenommen und befindet sich seit dem aufgrund eines Haftbefehls in der JVA N. Am 22.03.2010 wurde über die Internetseite "www.anonym1.de" über die Festnahme des Verfügungsklägers berichtet. Es folgte eine umfangreiche Berichterstattung in den Medien. So wurde in der Boulevardpresse, aber auch in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, der Süddeutschen Zeitung und im Spiegel über die Vorwürfe berichtet. Dabei wurden auch verschiedene den Verdacht gegen den Verfügungskläger begründende Umstände mitgeteilt. Teilweise wurde über das Privatleben des Verfügungsklägers berichtet.
In einem auf Antrag des Verfügungsklägers anberaumten Haftprüfungstermin wurde der Verfügungskläger ca. drei Stunden vernommen. Der Antrag auf Haftprüfung wurde sodann zurückgenommen. Nach dem Haftprüfungstermin äußerte der Verfügungskläger auf dem Weg zu dem Dienstfahrzeug, das den Verfügungskläger zurück in die JVA transportierte, vor laufenden Kameras, dass er unschuldig sei.
Am 00.00.00 veröffentlichte das Nachrichtenmagazin " Z" einen Artikel unter der Überschrift "Indizien auch im Bad - In der Anklage gegen L stützen sich die Ermittler offenbar auf mehrere DNA-Spuren". Dabei wurde auch über die Sexualpraktiken des Verfügungsklägers berichtet.
Das Landgericht Köln untersagte dem Nachrichtenmagazin " Z" mit einstweiliger Verfügung vom 16.06.2010, Az. 28 O 392/10 die Veröffentlichung der folgenden Darstellung: "Sabine W. habe auf ihn gewartet, mit schon hochgezogenem Strickkleid. Wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt."
Die Verfügungsbeklagte ist verantwortlich für den Internetauftritt unter der Domain "www.blick.ch", dem Internetauftritt der Schweizer Boulevardzeitung Blick. Die Zeitung wird in Deutschland nicht IVW-gelistet.
Am 00.00.00 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte auf der vorgenannten Internetseite im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift "Fall L - Beweist Tampon Vergewaltigung" einen Artikel, der u.a. folgenden Inhalt hatte:
"Sie habe auf ihn gewartet. Mit "hochgezogenem Strickkleid". Wie üblich habe sie "Handschellen und eine Reiterpeitsche bereitgelegt".
Auf den als Anlage AS7 vorgelegten Artikel wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 00.00.00 wurde die Verfügungsbeklagte wegen der Veröffentlichung abgemahnt. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte die Verfügungsbeklagte ab.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, das Landgericht Köln sei für die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung international und örtlich zuständig. Der Antrag sei auch begründet, da es unzulässig sei, in der aus dem Antrag ersichtlichen Form über das Intimleben des Verfügungsklägers zu berichten.
Der Verfügungskläger beantragt,
anzuordnen, dass es die Verfügungsbeklagte bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,0, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen hat, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:
"Sie habe auf ihn gewartet. Mit "hochgezogenem Strickkleid". Wie üblich habe sie "Handschellen und eine Reiterpeitsche bereitgelegt".
wenn dies geschieht wie auf blick.ch im Artikel vom 00.00.00 mit der Überschrift "Fall L - Beweist Tampon Vergewaltigung?".
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Diese sei nicht gegeben, da - unstreitig - in der Schweiz eine negative Feststellungsklage hinsichtlich des gleichen Streitgegenstandes rechtshängig sei. Der diesbezügliche Antrag ist - ebenfalls unstreitig - zeitlich vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingegangen. Auch liege keine Verletzung im Inland vor, da die Internetseite nicht aus Deutschland abgerufen werde. Hierfür würden die Publikationen in deutschen Medien genutzt. Schließlich verletze die Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- ...