Verfahrensgang
AG Kerpen (Entscheidung vom 09.11.2010; Aktenzeichen 108 C 144/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 09.11.2010 (108 C 144/10) wie folgt abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
-von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen-
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.740 €.
Das Amtsgericht hat im Tatbestand die Sachlage so dargestellt hat, als hätten die Beklagten die Einbauten von den Vormietern gekauft. Hätte der Kläger dann für die Beklagten den Kaufpreis gezahlt und das Darlehen abgeschlossen, wäre es richtig, dass die Beklagen die Darlehnsvaluta erhalten hätten und auch aus § 812 BGB Erlangtes zurückzahlen müssen. So liegt der Fall hier jedoch nicht.
Die Parteien haben keinen echten Darlehensvertrag geschlossen. Der Darlehensvertrag und der Nachtrag zum Mietvertrag vom 01.12.2007 sind vielmehr gemeinsam zu sehen. Der Kläger hat den Beklagten kein Geld zur Verfügung gestellt, sondern tatsächlich wurde das Darlehen zur Bezahlung des dem Kläger geschuldeten Kaufpreises vereinbart.
Ausweislich § 1 des Nachtrages zum Mietvertrag hat der Kläger selbst die Einbauten von den Vormietern gekauft und seinerseits an die Beklagen weiter verkauft. So heißt es in § 1 wörtlich: Auf Wunsch der Mieter übernimmt der Vermieter von den Vormietern des Mietobjektes.... folgende Einbauten.... Die Parteien einigen sich hiermit darüber, dass diese Aus/Einbauten unmittelbar nach Erwerb durch den Vermieter anschließend in das Eigentum der Mieter übergehen." In § 2 heißt es: "Der Kaufpreis beträgt für die Aus-und 8.500 €..."
Im Verhältnis der Parteien ist kein Geld geflossen. Geschuldet war ein Kaufpreis, der durch Abschluss des Darlehnsvertrages erbracht wurde. Der Kaufpreis wurde somit in ein Darlehen umgewandelt. Die Vereinbarung des Darlehens stellt eine kausale Schuldumschaffung dar. Demzufolge ist die neue Schuld vom Bestehen der alten Schuld abhängig (Palandt, BGB 70.Aufl. § 311 Rn.8). War der Kaufvertrag unwirksam, der Kaufpreis also nicht geschuldet, kann der Kläger auch nicht aus Darlehen vorgehen.
Bei dem Kauf stellt es sich so dar, dass die Beklagten in Verbindung mit § 2 des Darlehnsvertrages maximal 6.600 € zahlen mussten. Die Einbauten mussten aber auch nach Bezahlung auf Dauer, also auch nach 5 Jahren oder länger bei dem Kläger belassen werden. Bei einem Auszug vor Zahlung von 3.500 € waren diese 3.500 € in jedem Fall zu zahlen, auch wenn die Beklagten schon nach kurzer Zeit auszogen wären. Die Annahme der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB liegt nahe, da sich der Kläger für die bloße Nutzungsmöglichkeit an den Sachen mindestens 3.500 € hat versprechen lassen, selbst wenn die Mietzeit nur eine Woche betragen hätte. Hier sind die Beklagten nach einem Jahr ausgezogen.
Die Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da die Beklagten der Klageforderung jedenfalls § 552 II BGB entgegenhalten können. Bei der Regelung im Nachtrag zum Mietvertrag i.V.m. dem Darlehensvertrag vom 01.12.2007 handelt es sich um einen vertraglichen Ausschluss des Wegnahmerechts. Ein angemessener Ausgleich für den Ausschluss des Wegnahmerechts ist nicht gegeben. Allein der Umstand, dass das Darlehen zinslos gewährt wurde, stellt , auch wenn der Erwerb der Sachen ausschließlich auf dem Wunsch der Beklagen beruhte, keinen angemessenen Ausgleich dar, da die Beklagten selbst ,wenn sie nach nur 1 Woche Mietzeit ausgezogen wären, Sachen im Wert von mehreren tausend € entschädigungslos zurücklassen sollten.
Die Ansicht des Klägers, § 552 BGB finde nur auf Vereinbarungen bei oder vor Mietvertragsschluss Anwendung, ist nicht zu folgen. Dahinstehen kann, ob etwa bei §§ 551,553,554,556,556 a,556 b BGB, in denen bestimmt ist, dass zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag unwirksam sind, nur für Vereinbarungen im Mietvertrag, d.h. bei Abschluss des Mietvertrages gelten.
Bereits nach dem Wortlaut des § 552 BGB liegt keine Beschränkung auf Vereinbarungen bei Abschluss des Mietvertrages vor. Zudem stellt sich die Frage, des Wegnahmerechtes und eines angemessenen Ausgleichs oft erst später, wenn die Einrichtung eingebaut wird, so dass auch dann erst ein angemessener Ausgleich festgesetz werden kann (Palandt/ Weidenkaff, BGb, 70.Auflage, § 552 ,Rn. 4.).
Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH vom 14.10.2009 (Az: VIII ZR 159/08, in WuM 2009,744) lässt sich nach Auffassung der Kammer für eine andere Auffassung bezüglich des zeitlichen Anwendungsbereiches der hier in Rede stehenden Norm nichts herleiten.
Rechtsfolge des § 552 II BGB ist, dass die Vereinbarung über den Ausschluss des Wegnahmerechtes nichtig ist. Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB liegt nicht vor...