Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte EUR 17.964,24 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage der unberechtigten Nutzung von Software der Beklagten durch die Klägerin im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs und etwaiger hieraus abgeleiteter Ansprüche.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der F eG, die durch Eintragung im Handelsregister vom 12.08.2003 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Die Klägerin bietet Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie an, unter anderem für genossenschaftlich organisierte Volks- und Raiffeisenbanken. Die Banken sind überwiegend Aktionäre der Klägerin, für die die Klägerin alle mittels elektronischer Datenverarbeitung anfallenden Bankgeschäfte abwickelt. Zu diesem Zweck stellt die Klägerin den Banken die erforderliche Hardware und Software zur Verfügung. Dazu zählte auch das Software-Produkt A-Map, mit dem sich vorhandene Kundendaten der angeschlossenen Banken betriebswirtschaftlich auswerten lassen.
Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft der Z Inc. mit Sitz in den Vereinigten Staaten. Die Beklagte und ihre Muttergesellschaft entwickeln und vertreiben Softwareumgebungen für Unternehmen, darunter die Z Business Z1 Plattform, die umfangreiche und benutzerfreundliche Lösungen zu Datenabfragen, Berichtswesen und komplexen Analysen ermöglicht.
Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin nutzte ab dem Jahr 2001 auch von der Beklagten vertriebene Software-Produkte, auf deren Grundlage die Klägerin ihre eigene Software A-Map für ihre Bankkunden entwickelte. Um die Software der Beklagten im Rahmen der Anwendung A-Map nutzen zu können, schlossen die Parteien am 19.03.2001 einen Softwarelizenzvertrag (Anlage K 2, Bl. 41 d. A.) und einen Softwarepflegevertrag (Anlage K 3, Bl. 46 d. A.) ab, mit dem die Parteien die Grundsätze der Lizenzgewährung und der Softwarepflege regelten. Im Softwarelizenzvertrag heißt es unter anderem (Anlage K 2, Bl. 41 ff.):
"2.1.
A
Lizenzgewährung. Z gewährt dem Lizenznehmer eine einfache und (sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist) nicht übertragbare Lizenz, die Software in Objektcodeform ausschließlich für interne Datenverarbeitungsoperationen des Lizenznehmers zu benutzen und die Dokumentation zum Support der Benutzung der Software zu verwenden. Die Benutzung der Produkte muss der Art der gewährten Lizenz entsprechen, die im Bestellformular für Produktlizenzen von Z angegeben sind. Die Produkte dürfen nur von der Anzahl der Benutzer und der Anzahl der CPUs verwendet werden, für die eine Lizenzgebühr entrichtet wurde, und nur in dem im Bestellformular für Produktlizenzen von Z angegebenen Gebiet. Der Lizenznehmer darf die Produkte nur entsprechend den Bedingungen in diesem Vertrag und dem jeweils geltenden Bestellformular für Produktlizenzen von Z einsetzen. Der Lizenznehmer muss jedem Benutzer und/oder Server eine eindeutige Kennnummer zuweisen.
2.1.
E
Unbefugte Benutzung.... Der Lizenznehmer darf die Produkte nicht zur Schulung von dritten verwenden, soweit das in diesem Vertrag nicht gestattet ist.
2.1.
G
Andere Produkte. Der Lizenznehmer ist sich darüber im Klaren, dass Z die...Produkte... auf einem Datenträger liefern kann, der alle allgemein erhältlichen Produkte von Z enthält. Der Lizenznehmer ist nicht dazu berechtigt, Software zu verwenden, die u.U. mit den bestellten Produkten geliefert werden, für die der Lizenznehmer jedoch nicht die jeweils geltenden Lizenzgebühren entrichtet hat.
...
2.3.
B
Prüfung. Z kann auf eigene Kosten die Verwendung der Produkte durch den Lizenznehmer überprüfen. Eine derartige Prüfung findet während normaler Geschäftszeiten beim Lizenznehmer vor Ort statt... Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass der Lizenznehmer mehr Produkte verteilt oder die Verwendung von mehr Produkten zugelassen hat als im Rahmen dieses Vertrages zulässig ist, bezahlt der Lizenznehmer Z für diese unbefugte Verwendung auf der Grundlage der Preisliste von Z, die zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses in Kraft ist...."
Nach den Bedingungen des Softwarelizenzvertrags unterscheidet das Lizenzmodell der Beklagten weiter zwischen so genannten CPU-Lizenzen und Named User-Lizenzen. Die Standard-Lizenzierung erfolgt durch die Erteilung einer Named User-Lizenz, bei der eine individuelle Kennung und Berechtigung an nur einen bestimmten Nutzer vergeben wird (Ziffer 1.5). Im Gegensatz zur Named User-Lizenz berechtigt die CPU-Lizenz zur Nutzung der Software für einen Hauptprozessor mit einer festgelegten Taktung (Ziffer 1.9). Eine CPU-Lizenz ermöglicht so eine Nutzung der Software durch eine unbeschränkte Anzahl von Nutzern, ohne dass auf dem Rec...