Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 24.02.2010; Aktenzeichen 266 C 222/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom

24.02.2010 - 266 C 222/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadenersatz in Höhe von 184,10 € sowie weitere 46,41 € zzgl. Zinsen aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.00 in Köln, der durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges verursacht wurde und bei dem sein Fahrzeug, ein zum Unfallzeitpunkt acht Jahre alter PKW Mercedes Benz 210 E mit einer Laufleistung von 217.130 km am bzw. im Bereich des hinteren Stoßfängers beschädigt wurde. Der Kläger hat seinen unmittelbaren Fahrzeugschaden fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens des KfZ-Sachverständigenbüros A mit einem Nettobetrag von 1.098,03 € abgerechnet, worauf die Beklagte am 03.03.2009 912,93 € an ihn zahlte und ihn mit Schreiben gleichen Datums unter Bezugnahme auf einen beigefügten DEKRA-Prüfbericht vom 18.02.2009 auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in zwei ausdrücklich benannten freien Reparaturwerkstätten verwies; zwei Monate später - mit Schreiben vom 15.04.2009 - wies sie ihn zusätzlich auf eine in der markengebundenen Fachwerkstatt der Daimler Benz AG in Q gegebene kostengünstigere Reparaturmöglichkeit hin.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte den Kläger jedenfalls auf die zu günstigeren Konditionen mögliche Reparatur seines Fahrzeugs in einer Werkstatt der Daimler Benz AG verweisen dürfe, was auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - gelte.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach Maßgabe des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er macht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen dürfe, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe und sich nicht auf günstigere Reparaturkostenpreise verweisen lassen müsse, die auf Sondervereinbarungen der Beklagten mit einer Werkstatt beruhten. Dies ergebe sich eindeutig aus der vom Amtsgericht zitierten und von diesem falsch verstandenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009. Auch bei den Preisen der Firma O Car Service (im Folgenden: Firma O handele es sich nicht um deren übliche Preise, sondern um Sonderkonditionen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten. Diese Preise müsse er sich nicht entgegenhalten lassen. Es liege in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ob und wie er sein Fahrzeug repariere bzw. reparieren lasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Die vom Amtsgericht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zugelassene und auch im übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Zwar ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten, die auf einer Sondervereinbarung des Versicherers mit einer Werkstatt beruhen, als unzulässiger Eingriff in die Dispositionsbefugnis des Geschädigten anzusehen, weshalb sich eine solche Reparaturmöglichkeit als unzumutbar darstellt. Dies hat der Bundesgerichtshof der Entscheidung vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - nachfolgend nochmals in seiner Entscheidung vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09 - klargestellt. Hiernach ist der Verweis der Beklagten auf eine zu günstigeren Konditionen mögliche Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs in der Werkstatt der Daimler Benz AG in Q unzulässig.

Allerdings rechtfertigt sich die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der im Gutachten des KfZ-Sachverständigenbüros A mit einem Nettobetrag von 1.098,03 € abgerechneten Reparaturkosten um 184,10 € im Hinblick auf die zu entsprechend günstigeren Konditionen bei der Firma O mögliche Reparatur, auf die die Beklagte den Kläger mit dem mit Schreiben vom 03.03.2009 übermittelten DEKRA-Prüfbericht vom 18.02.2009 ausdrücklich hingewiesen hat, in dem die Preise der Firma O im einzelnen ausgewiesen und zugleich die maßgeblichen Qualitätskriterien aufgeführt sind, aus denen sich die Gleichwertigkeit der Reparatur in der freien Werkstatt ergibt.

In mehreren Entscheidungen hat inzwischen der Bundesgerichtshof grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt...

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