Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 20.10.2011; Aktenzeichen 7 U 65/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom 29.06.1995 pachtete die Klägerin von dem Zeugen P, dem Vater des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten, die Gastwirtschaft "K" in Leverkusen für die Zeit vom 01.07.1995 bis 30.06.2005. Aufgrund einer Nachpächtergestellung wurde das Pachtverhältnis vorzeitig zum 30.08.2000 beendet. Vom 01.09.2000 bis Ende September 2004 führte die Klägerin die Gaststätte "R" in Leverkusen. In beiden Betrieben war sie jeweils Betreiberin und Konzessionsträgerin.

Im August 2004 stand das Grundstück M-Straße, ....1 Leverkusen, in dem sich die Gaststätte "Q" befindet, zur Zwangsversteigerung an. Das in der Gaststätte befindliche Inventar hatte die Beklagte während der Betriebsführung durch den Voreigentümer des Grundstückes, den Zeugen L2, eingebracht. Das Inventar stand im Eigentum der Beklagten und war von der Zwangsversteigerung nicht umfasst. Betreibender Gläubiger war unter anderem der Zeuge P. Diesem gegenüber gab die Klägerin am 05.08.2004 eine notariell beurkundete Ausbietungsgarantie ab, die sie verpflichtete, in dem Zwangsversteigerungstermin ein Gebot in Höhe von 500.000,-- € abzugeben. Der Verkehrswert des Grundstücks belief sich auf 608.000,-- €.

Am gleichen Tag schlossen die Parteien einen Bierlieferungsvertrag. Danach stellte die Beklagte der Klägerin das in einer Anlage zum Vertrag näher bezeichnete Gaststätteninventar unentgeltlich zur Verfügung. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin für die Dauer von 10 Jahren zur Abnahme von mindestens 4.570 hl Fassbier der Sorten B Kölsch, G Alt und E Pils, jährlich mindestens 457 hl, zum Betrieb eines biertypischen Brauereiausschanks in dem Objekt und zum Bezug ihres Bedarfs an alkoholfreien Getränken bei der Beklagten.

Der Klägerin wurde die Wahl zwischen drei Sorten Kölsch freigestellt, wobei sie von A Kölsch insgesamt 3.800 hl abnehmen musste. Für den Fall, dass sie A Kölsch wählte, sollte die Klägerin außerdem bei Erreichen einer Abnahmemenge von 3.200 hl vor Ablauf von 10 Jahren eine Rückvergütung von 25,-- € zzgl. Umsatzsteuer je abgenommenem Hektoliter Fassbier A Kölsch erhalten. Falls die Klägerin die vereinbarte Abnahmemenge nicht erreichte, verpflichtete sie sich zur Zahlung eines Deckungsbeitragsausgleichs von 30,-- € zzgl. Umsatzsteuer je fehlendem Hektoliter. Nach vollständiger Abnahme von 4.570 hl Fassbier wurde der Klägerin eine Kaufoption auf das Inventar zum Preis von 150,-- € zzgl. Umsatzsteuer eingeräumt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage zur Klageschrift eingereichten Bierlieferungsvertrag Bezug genommen.

Das Amtsgericht Leverkusen holte im Zwangsversteigerungsverfahren ein Wertgutachten ein. Der Sachverständige N bewertete das Gaststätteninventar darin per August 2003 mit rund 17.000,-- € netto. Dabei war er davon ausgegangen, dass die Einrichtung aus dem Jahr 1996 stammte. Für die Küche ging der Sachverständige von einem Neuwert der Gerätschaften ohne Aufstellung und Montage von 35.000,-- DM netto aus und für die Restauranteinrichtung von 122.487,-- DM netto.

Am 09.08.2004 erhielt die Klägerin im Versteigerungstermin aufgrund ihres Gebotes in Höhe von 500.000,-- € den Zuschlag und wurde am 26.10.2004 in das Grundbuch eingetragen. Zur Finanzierung des Ersteigerungspreises nahm die Klägerin ein Darlehen der Sparkasse Leverkusen auf, das durch eine erstrangige Grundschuld auf dem erworbenen Grundstück besichert wurde. Eingetragen wurde außerdem im Rang nach der Grundschuld eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten, wonach es der Klägerin verboten ist, auf dem belasteten Grundbesitz Getränke herzustellen, zu lagern, zu verkaufen oder zu vertreiben.

Am 11.11.2004 eröffnete die Klägerin die Gaststätte "Q" neu. Sie entschied sich im Rahmen des Bierlieferungsvertrags zum Bezug von A-Kölsch. Die Insertionskosten für die Neueröffnung trug die Beklagte.

Im Jahr 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin wegen kurzfristiger finanzieller Engpässe zwei Darlehen über je 10.000,-- €. Außerdem erreichte sie bei der A-Brauerei für die Klägerin eine zusätzliche Rückvergütung von 15,-- € je hl ab März 2005.

Während der Laufzeit des Bierlieferungsvertrages wurde bei insgesamt drei Gelegenheiten festgestellt, dass die Klägerin Fassbier eines anderen Lieferanten bezogen hatte (sog. Fremdbezug), weswegen sie einmal von der Beklagten abgemahnt wurde.

Mit Schreiben vom 21.11.2008 widerrief die Klägerin alle auf den Abschluss des Bierlieferungsvertrages vom 05.08.2004 gerichteten Willenserklärungen und kündigte den Vertrag vorsorglich aus allen in Betracht kommenden Gründen zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Mit der Klageschrift wiederholt sie diese Erklärungen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Bierlieferungsvertrag sei gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1...

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