Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Teil-Schmerzensgeld in Höhe von (weiteren) 6.000,00 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2017.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.030,49 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Skiunfall vom 00.00.00 in 6384 Waidring/Österreich noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 344,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem Skiunfall geltend, der sich am 00.00.00 im Skigebiet Steinplatte-Waidring in Österreich ereignete.
Am Unfalltag fuhr der Kläger gemeinsam mit seinem Sohn, dem Zeugen G, im Gebiet Steinplatte-Waidring Ski. Gegen ca. 15:00 Uhr fuhren die beiden mit dem Sessellift auf die oberste Bergstation der Steinplatte. Von dort aus fuhren sie zunächst auf der Steinbergabfahrt, Pisten-Nr. 9, in Richtung Tal. Bei der Kreuzung zur Nordhangabfahrt, Pisten-Nr. 8, hielten sie kurz an und fuhren sodann in die Piste der Nordhangabfahrt ein. Wegen der Unfallörtlichkeit wird ergänzend auf den Pistenplan des Skigebiets in Anlage B5 Bezug genommen. Vor Einfahrt in die Piste Nr. 8 vergewisserten der Kläger und sein Sohn sich, dass durch die Einfahrt keine anderen Skifahrer gefährdet werden. Dabei stellten sie fest, dass die Piste, soweit einsehbar, sowohl oben als auch unten „leer” war. Der Kläger fuhr vor dem Zeugen in die Piste ein und der Zeuge folgte ihm im Abstand von 20-25 Meter; sie befuhren die rechte Pistenhälfte. Auf der Piste Nr. 8 kam es zu einem starken Zusammenstoß zwischen dem Kläger und dem Beklagten, wobei der konkrete Unfallhergang streitig ist. Jedenfalls kamen beide zu Fall, wurden jeweils körperlich verletzt und es entstand beiden Beteiligten Sachschaden an ihrer Skiausrüstung. Nach dem Unfall entschuldigte der Beklagte sich bei dem Kläger und sagte, er habe nur einen Rechtsschwung machen wollen.
Der Kläger wurde nach dem Zusammenstoß von der Bergwacht mit dem Helikopter in das Bezirkskrankenhaus St. Johann Tirol verbracht. Er erlitt durch den Unfall eine offene Fraktur des Schien- und Wadenbeins am linken Unterschenkel und wurde noch am Unfalltag operiert. Der Unterschenkel wurde mittels eines Marknagel T2 Stryker Systems fixiert. Der Kläger befand sich vom 00.00.00 bis zum 26.03.2016 in stationärer Behandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Entlassungsberichts in Anlage K1 Bezug genommen. Der beruflich als Koch tätige Kläger war vom 00.00.00 bis zum 26.09.2016 zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 15.08.2016 erfolgte eine Wiedereingliederungsmaßnahme für den Kläger an seinem Arbeitsplatz – bis zu diesem Zeitpunkt konnte er nur mit Krücken gehen. Gemäß Bescheinigung vom 02.11.2016 erlitt der Kläger eine voraussichtlich dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% und eine auf Dauer verbleibende Belastungseinschränkung am linken Unterschenkel (vgl. Anlage K2). Bei längerem Stehen verspürt der Kläger noch heute Schmerzen und ein Ziehen. Der Kläger wird sich noch einer Operation zur Entfernung des Materials unterziehen müssen. Es ist mit Spätfolgen, wie z.B. Arthrose und LWS-Beschwerden, zu rechnen, wie auch dem ärztlichen Attest vom 03.05.2017 (Anlage K25) zu entnehmen ist.
Der Beklagte begab sich nach dem Unfall ins Krankenhaus nach Traunstein, wo die Fraktur von drei Rippen auf der linken Seite festgestellt wurde, in der zweiten Nacht der linke Lungenflügel kollabierte und der Beklagte insgesamt elf Tage verbrachte, bevor er mit einem Krankentransport nach Köln verlegt werden konnte. Dort befand er sich anschließend noch in ambulanter Therapie.
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte gegen beide Parteien ein Ermittlungsverfahren wegen des Unfalls und stellte dieses gegen beide Beteiligten ein. Insofern wird auf die Aktenkopie in Anlage B1 Bezug genommen.
Es kam zu zahlreicher außergerichtlicher Korrespondenz zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 08.07.2...