Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als Winkeladvokaten zu bezeichnen und/oder ihn oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger 192,90 € zu zahlen.
Wegen der weiteren Nebenforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch.
Beide Parteien sind zugelassene Rechtsanwälte. Der Kläger arbeitet mit den Rechtsanwälten Dr. T und R zusammen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um eine Sozietät oder eine Kooperation handelt.
Die Parteien standen sich in mehreren gerichtlichen Verfahren als gegnerische Prozessbevollmächtigte gegenüber. In den Verfahren vor dem Landgericht Köln zu den Aktenzeichen 3 OH 15/08 und 3 O 138/06 vertrat der Beklagte die Interessen einer Patientin gegen diverse Zahnärzte; für zwei von ihnen war der Kläger tätig. In diesen Verfahren warf der Beklagte dem Kläger Parteiverrat und widerstreitende Interessen vor. Im Jahre 2008 zeigte er den Kläger diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft Bonn und bei der Rechtsanwaltskammer an; beide Verfahren wurden eingestellt.
In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln zum Aktenzeichen 3 O 273/09, in der der Beklagte erneut dieselbe Patientin, der Kläger eine Zahnärztin und Rechtsanwalt Dr. T einen weiteren Zahnarzt vertrat, monierte der Beklagte u.a. in einem Schriftsatz vom 10.11.2010 (K 12, Bl. 76 ff. AH) einen widersprüchlichen Außenauftritt des Klägers sowie der Rechtsanwälte Dr. T und R und kam zu dem Schluss einer sog. "Schein-Sozietät". Dem Schriftsatz fügte er u.a. ein von ihm verfasstes E-Mail-Schreiben vom 10.11.2010 an die Rechtsanwaltskammer zu Köln (Bl. 51 f. d.A.) bei, in dem er auf die Erledigung des berufsständischen Verfahrens antwortete. In diesem Schreiben führt der Beklagte u.a. wie folgt aus:
"Ich gehe davon aus, dass es nicht unsachlich ist, eine solche geschickte Verpackung der eigenen Kanzlei - mal als Kooperation, mal als Sozietät (wie es gerade günstig ist) - als "Winkeladvokatur" zu apostrophieren."
Weiter heißt es u.a.:
""Winkeladvokatur" ist andererseits jedoch wohl nicht verboten; es zeichnet den erfolgreichen Anwalt schließlich aus, dass er sein Mäntelchen in den Wind hängt und sich argumentativ stets zu helfen weiß, jedenfalls solange hierdurch nicht gegen Berufs- und Wettbewerbsrecht verstoßen wird."
Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2010 erfolglos dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Zwischenzeitlich legte der Beklagte das Mandat im Verfahren 3 O 273/09 nieder.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn im gerichtlichen Verfahren durch Offenlegung des Schriftverkehrs mit der Rechtsanwaltskammer öffentlich als "Winkeladvokaten" bezeichnet. Er ist der Auffassung, die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Winkeladvokat stelle eine Beleidigung gemäß § 185 StGB dar. Der Begriff stelle eine abwertende Bezeichnung für einen Anwalt dar, dem es an juristischen Kenntnissen mangele, der dies jedoch zu überspielen versuche und auch auf unlautere Methoden nicht verzichte. Teilweise habe der Begriff auch antisemitische Konnotationen.
Nachdem der Kläger zunächst den Antrag angekündigt hat, den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen, ihn zu beleidigen, insbesondere ihn als Winkeladvokaten und/oder ihn oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen, hat er auf einen gerichtlichen Hinweis den Teil "ihn zu beleidigen" wegfallen lassen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn als Winkeladvokaten zu bezeichnen und/oder ihn oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen;
2.den Beklagten zu verurteilen, als Nebenforderung an ihn 651,80 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt zu haben. Mit dem Begriff "Winkeladvokatur" habe er die Widersprüchlichkeit des klägerischen Verhaltens aufzeigen wollen. Der Außenauftritt des Klägers sei vollkommen undurchsichtig und unlauter, indem nicht klar werde, ob es sich um einen Einzelanwalt in Kooperation oder den Sozius einer BGB-Gesellschaft handele. Es habe auch ein sachlicher Bezug zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Köln, Az. 3 O 273/09, bestanden. Ebenso wie das Verhältnis des Klägers zu den Rechtsanwälten Dr. T und R sei auch das Innenverhältnis zwischen den beiden vertretenen Zahnärzten widersprüchlich und weise Parallelen zur Organisation der Anwaltskanzlei auf. Der Begriff "Winkeladvokatur" sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, zumal...