Tenor
Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 44.536,99 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz des Diskont-Überleitungs-Gesetz liegenden Zinsen seit dem 15.07.2002 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen lastenfreie Übertragung aller Rechte der Klägerin an den in dem Grundbuch von Kassel beim Amtsgericht Kassel, Band ###, Blatt ####1, Flur X, Flurstück Nr. ##, N-Straße zu 153,81/10.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum, im Aufteilungsplan mit Nr. 38 bezeichnet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 56 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt die Klägerin zu 16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 44 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung in der Wohnanlage N-Straße in Kassel. Die Beklagte zu 1) schloss als Geschäftsbesorgerin für die Klägerin den Kauf- und Werkvertrag bezüglich der streitgegenständlichen Wohnanlage ab. Der Beklagte zu 3) war Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) trat für diese als Bevollmächtigter auf. Die Beklagte zu 1) ist mittlerweile im Handelsregister gelöscht.
Die Firma M Finanz- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH (in der Folge M) vertrieb im Rahmen eines sogenannten Bauträgermodells "Wohnungen für Studierende in der N-Straße" in Kassel. Ein Mitarbeiter der M, der Zeuge C3, vermittelte der im Jahr 1992 68 Jahre alten Klägerin, die lediglich über Renteneinkünfte in Höhe von 2.836,- DM verfügte, aufgrund eines Beratungsgesprächs am 07.10.1992 die Wohnungseinheit Nr. 38 in dem vorgenannten Objekt. Nach einem von der Klägerin zunächst unterzeichneten Auftragsschein vom 08.10.1992 (Anlage A 5, Bl. 121 d.A.) sollte der Gesamtaufwand 105.540,- DM betragen, der Zeuge C3 sollte eine Vermittlungsprovision i.H.v. 3 % erhalten. Im kalkulierten Gesamtaufwand war eine Innenprovision von 18,4 % enthalten, die nicht gesondert ausgewiesen war.
Ausweislich des Verkaufsprospekts (Anlage A 2, Bl. 79 Rü. ff. d.A., 96 d.A.) für dieses Bauträgermodell war Prospektherausgeber bzw.- verantwortliche die GbR T GmbH, S und O Ferien-Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co Ferienanlage KG genannt, die zugleich auch als Grundstückseigentümerin, Bauträgerin, Finanzierungsvermittlerin, Zins-, Nebenkosten- und Mietgarantin sowie Mietvermittlerin und Leistungserbringerin für Konzeption, Aufbereitung, Prospektgestaltung und -herausgabe bezeichnet war. Die Bauträgergesellschaft ist zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen. Unter dem Stichwort "Abwicklungsauftrag" enthielt der Prospekt den Hinweis, dass der Erwerber einen unabhängigen Abwicklungsbeauftragten mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und Wahrnehmung der im Geschäftsbesorgungsauftrag beschriebenen Aufgaben beauftragen werde. Zugleich verwies der Prospekt auf den beschränkten Aufgabenkreis des Abwicklungsbeauftragen und dass dieser weder an der Gestaltung des Prospektes mitgewirkt noch die Prospektangaben überprüft habe und weder die Wirtschaftlichkeit der konkreten Investition noch der einzelnen abzuschließenden Verträge für den Erwerber prüfen werde.
Am 13.10.1992 erteilte die Klägerin der Beklagten zu 1) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags wegen dessen Inhalts auf die Stammurkunde des Notars Dr. F vom 11.08.1992 verwiesen wurde (Anlage A 4, Bl. 116 ff. d.A.). Die Beklagte zu 1), vertreten durch den für sie als Bevollmächtigten auftretenden Beklagten zu 2), hatte ihrerseits am 11.08.1992 die notariell beurkundete Erklärung abgegeben, mit denjenigen, die sich an dem Bauvorhaben "Studentenappartments Kassel, N-Straße" beteiligen wollten, einen Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen (Anlage A1, Bl. 43 ff. d. A.). Die Klägerin erteilte der Beklagte zu 1) aufgrund der Stammurkunde in der Angebotsurkunde eine umfassende, unwiderrufliche Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs zu vertreten.
Die Beklagte zu 1) war auch in Zusammenhang mit anderen Bauträgermodellen, die auch von anderen Bauträgern errichtet wurden, als Abwicklungsbeauftragte der jeweiligen Erwerber tätig. Der Beklagte zu 2) war Geschäftsführer einer KT-Steuerberatungsgesellschaft mbH, die sich gleichermaßen wie die Beklagte zu 1) und unter der gleichen Anschrift als Abwicklungsbeauftragte im Rahmen von Bauträgermodellen betätigte.
Die Beklagte zu 1) nahm das Angebot der Klägerin vom 13.10.1992 mit Schreiben vom 20.10.1992 an und schloss am...