Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Schenkungen, die sie von dem am 24.08.2005 Dr. T im Zeitraum vom 24.08.1995 bis zum 24.08.2005 erhalten hat, insbesondere über unentgeltliche einschließlich teilunentgeltliche Zuwendungen durch Verträge zugunsten Dritter wie zum Beispiel Lebensversicherungen und
b)
durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über sämtlich Zuwendungen, die sie von dem am 24.08.2005 verstorbenen Dr. T durch Verträge zugunsten Dritter wie zum Beispiel Lebensversicherungen im Zeitraum zwischen 24.08.1995 bis zum 24.08.2005 und danach erhalten hat.
Wegen des weitergehenden Auskunftsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 24.08.2005 verstarb der zuletzt in Pulheim wohnhafte Dr. T, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Ausweislich eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Bergheim vom 17.01.2006 - 11 VI 11/06 - ist der Erblasser zu ¾ von seiner Ehefrau, der Beklagten, sowie zu 1/8 von seiner Mutter, der Klägerin und zu je 1/16 von seinen Geschwistern Reinhard Strauch und V beerbt worden. Mit der Klage verfolgt die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung und verlangt insoweit von der Beklagten Auskunft. Diese hat den Auskunftsanspruch, soweit er tenoriert worden ist, anerkannt. Die Klägerin verlangt darüber hinausgehend betreffend Lebensversicherungen des Erblassers von der Beklagten den Namen, der die Lebensversicherung auszahlenden Institute, ferner die Versicherungs- bzw. Kontonummer und der ausgezahlte Betrag.
Die Beklagte beantragt insoweit Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Der Anspruch, soweit er tenoriert wurde, beruht auf den §§ 2314 BGB 307 ZPO.
Ein weitergehender Auskunftsanspruch, so wie ihn die Klägerin geltend macht, steht ihr dagegen nicht zu.
Zahlungen der Versicherungssumme an einen Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung erfolgt grundsätzlich außerhalb des Nachlasses aufgrund eines Vertrages unter Lebenden §§ 330 BGB, 167 VVG. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ohne rechtliche Bedeutung sind. Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung werden im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB bei einer Lebensversicherung des Erblassers zugunsten eines Dritten nicht die gesamten Leistungen des Versicherers, sondern nur die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung behandelt. Daher ist die Beklagte verpflichtet, über diese Prämien der Klägerin Auskunft zu erteilen.
Dagegen ist sie nicht verpflichtet, die an sie ausgezahlte Versicherungssumme im Rahmen dieses Rechtsstreits zu offenbaren. Zwar kann auch die effektiv ausgezahlte Versicherungssumme im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsanspruch bedeutsam sein, nämlich dann, wenn die Versicherungen an eine kreditgebende Bank abgetreten oder diese selbst bezugsberechtigt ist. Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme sind jedoch nicht ersichtlich.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 1 ZPO.
Fundstellen