Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.04.2014; Aktenzeichen 2 StR 405/12)

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 163.647,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die Zahlungsforderung nebst Zinsen sowie die Kosten des Verfahrens als Schäden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 17% und den Beklagten zu 83% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor SIcherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag.

Die Beklagte zu 1) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Der Beklagte zu 2) ist Verwaltungsrat der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) ist Wirtschaftsmathematiker und mindestens seit dem Jahr 1985 als Vermögensberater und -verwalter tätig. Er war im Schweizerischen Handelsregister bei der Beklagten zu 1) seit dem 19.03.2008 eingetragen als "mit Einzelunterschrift" und ab dem 20.06.2008 bis zum 20.08.2009 mit Einzelprokura (Anlage K5, Anlagenheft).

Der Beklagte zu 3) nahm im Januar 2008 telefonisch Kontakt zu dem in Q wohnhaften Kläger (Jahrgang 1929) auf. Er erläuterte diesem, dass er für die Beklagte zu 1) als Vermögensverwalter arbeite und bot dem Kläger eine Depotverwaltung an. Der Beklagte zu 3) war dem Kläger bereits bekannt, da der Kläger in den Jahren 1987 bis 1990 Kunde der 2002 in Insolvenz gefallenen "A & Partner Vermögensverwaltung AG" war, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand der Beklagte zu 3) war. Er hatte den Kläger zudem in den Jahren 1998 (nach Vortrag der Beklagten im Jahr 2002) bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in nicht unerheblicher Höhe gegen zwei Banken unterstützt. Da der Kläger Interesse äußerte, vereinbarten die Parteien ein Beratungsgespräch am 22.01.2008, was die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 16.01.2008 (Anlage K4, Anlagenheft) bestätigte. Nach dem im Haus des Klägers mit dem Beklagten zu 3) geführten Gespräch unterzeichnete der Kläger am 22.01.2008 einen "Vermögensverwaltungsauftrag" (Anlage K6, Anlagenheft). In diesem beauftragte und bevollmächtigte er die Beklagte zu 1) ab dem 25.01.2008 mit der Betreuung und Verwaltung seiner bei der C-Bank In T gehaltenen Guthaben, Konten und Wertschriften. Nach einem Telefonat vom 12.03.2008 wurde der Beginn verlegt auf den 25.02.2008. Die Beklagte zu 1) war nach Ziffer 1 des Vermögensverwaltungsauftrages ermächtigt, im Namen des Klägers alle Handlungen für die Verwaltung der Anlagen nach freiem Ermessen zu tätigen, soweit nicht in Ziffer 2 des Vertrages zusätzliche Bestimmungen festgehalten sind. Unter Ziffer 2 vereinbarten die Parteien, dass für die Bestimmung bei den vorzunehmenden Anlagen das separate Formular "Anlageprofil" verbindlich sein solle. Ferner bestätigte der Kläger unter Ziffer 3, er habe Kenntnis von den mit allen Börsen- und Anlagegeschäften grundsätzlich verbundenen Risiken. Handschriftlich ist unter Ziffer 3. vermerkt: " Grenze -10% ". Nach Ziffer 13 des Vermögensverwaltungsauftrags untersteht dieser ausschließlich schweizerischem Recht, Gerichtsstand ist Zürich. In dem Anlageprofil (Anlage K6, Anlagenheft) ist als Portefeuille-Struktur " Ausgewogen " angekreuzt. Unter Bemerkungen ist handschriftlich angegeben: " Ziel 5 Jahre. Aktienanteil bis 80% ". Der Vermögensverwaltungsauftrag wurde für die Beklagte zu 1) von dem Beklagten zu 2) gegengezeichnet. Unter dem 30.01.2008 unterzeichnete der Kläger zugunsten der Beklagten zu 1) eine "Vermögensverwaltungsvollmacht für Finanzportfolioverwalter" für sein Depot bei der C-Bank (Anlage K19, Anlagenheft). Mit einer weiteren Unterschrift erteilte er eine separate Vollmacht für Termingeschäfte.

Weder die Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 3) verfügen über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. § 32 Abs. 1 KWG. Die Depotverwaltung und Depotbuchhaltung wurde von dem Beklagten zu 3) in Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) in Köln vorgenommen.

Mit Depoteröffnungsantrag vom 28.07.2008 wechselte der Kläger auf Empfehlung des Beklagten zu 3) mit seinem Depot von der C-Bank zur D-Bank Düsseldorf. Unter dem 08.08.2008 erteilte er dem Beklagten zu 3) bei der D-Bank eine "Vollmacht für Konten und Depots" (Anlage K25, Anlagenheft).

Das Depot des Klägers wies am 25.02.2008 einen Wert von 225.557,28 € auf. Am 14.05.2008 erfolgte aus der vom Kläger bereits vor Abschluss der Vermögensverwaltung erworbenen Anlage "Z L.P."...

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