Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 26.07.2011; Aktenzeichen 202 C 25/11) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des AG Köln vom 26.07.2011 – 202 C 25/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße – 10, A-Staße in Köln.
Die Jahresabrechnung 2009 wurde noch von der Vorverwalterin der jetzigen Verwaltung, der Fa. N3 KG, gefertigt. Eine erste Abrechnung, vorgelegt von den Klägern als Anlage K 4 in der Versammlung vom 23.09.2010, war von den Eigentümern bemängelt und nicht genehmigt worden. Die zweite korrigierte Abrechnung, von den Klägern vorgelegt als Anlage K5, wurde sodann in der Versammlung vom 9.12.2009 unter TOP 4 vorgelegt. Dort haben die Eigentümer mehrheitlich die korrigierte Jahresabrechnung 2009 als Einzel- und Gesamtabrechnung in vorgelegter Form genehmigt und sofort fällig gestellt. Für die genaue Fassung des Beschlussantrages zu Top 4 wird auf das vorgelegte Protokoll (Anlage K3 Bl. 44 ff.) verwiesen.
In erster Instanz haben die Kläger neben TOP 4 noch einen weiteren Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.12.2012 angefochten. Im Berufungsrechtsstreit ist nur noch TOP 4 streitig.
Die Kläger haben in ihrer Klageschrift und Klagebegründung hierzu vorgetragen, dass die Werte der der beiden Anlagen K4 und Anlage K5 nicht in Einklang zu bringen seien und die Abrechnung damit nicht stimmig sei.
Sie haben insbesondere bemängelt:
Bei K5 seien auf Seite 2 Bankgebühren in Höhe von 1.453,63 EUR angegeben. Ausweislich der Abrechnung S. 3 gebe es aber auch eine Gutschrift von 531,00 EUR die nicht verteilt, sondern als durchlaufender Posten aufgelistet werde. Insgesamt sei die Auflistung der durchlaufenden Posten auf S. 3 unklar.
Die Instandhaltungsrücklage sei fehlerhaft eingestellt. Aus der der korrigierten Abrechnung vom 29.10.2010 als Anlage beigefügte Abrechnung der Zahlungen zur Instandhaltungsrücklage (Anlage K9, Bl. 80 d.A), ergebe sich, das die Eigentümer bezüglich der Positionen Instandhaltung aus Rücklage 17.961,44 EUR und Reparaturen aus Rücklage Waschmünzkonto 12.666,78 EUR doppelt belastet worden seien. Diese Positionen würden zum einen aus der Rücklage gedeckt und zum anderen werde diese Entnahme aus der Rücklage noch einmal als Kostenposition den Eigentümern in Rechnung gestellt und belastet. Ein Zufluss zur Rücklage in entsprechender Höhe sei rechnerisch nicht ausgewiesen.
Die Entwicklung des Bankkontos gehe nicht auf. Bei der Abrechnung des Verwalterkontos Sparkasse ergebe sich nach Berechnung der Kläger (Anlage K10) ein Endkontostand von 6.257,70 EUR, tatsächlich ergebe sich aus Anlage K4 ein Kontostand von 8.555,23 EUR, der sich auch auf dem Kontoauszug finde. Unklar sei jedoch, wo der Differenzbetrag von 2.297,53 EUR verbucht sei. Im übrigen stimme auch die Addition der Werte in der Hausabrechnung K4 nicht. Dies ergebe sich aus der von ihnen – den Klägern – erstellten Addition K11. Diese ende mit einem Gesamteinnahmebestand von 299.551,95 EUR. Diesem Betrag stünde ein Gesamtausgabenbetrag von 293.294,26 EUR gegenüber. Der Differenzbetrag zwischen beiden Beträgen belaufe sich auf 6.257,69 EUR.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Beschluss über die Jahresabrechnung sei ordnungsgemäß und sich darauf berufen, es sei nur die Anlage K5 und nicht die Anlage K4 sei beschlossen worden. Aus der Anlage K5 ergäben sich keine Unstimmigkeiten.
Sie vertreten die Auffassung, abgeflossene Beträge müssten aufgenommen werden, selbst wenn sie zu Unrecht entnommen worden seien. Dies gelte auch für die Rücklage. Von einer Doppeltbelastung bei der Instandhaltungsrücklage könne keine Rede sein. Die Anlage K9 sei lediglich eine Darstellung der Instandhaltungsrücklage, ohne dass damit irgendeine konkrete Belastung der Eigentümer verbunden wäre. Eine Zahlungsverpflichtung ergebe sich nur aus der Abrechnung der Lasten und Kosten selbst, die in der Anlage K5 zu finden sei. Aus dieser sei zu erkennen, dass aus der Waschmaschinen – Rücklage ein Betrag von 12.666,78 mehr entnommen worden sei als eingenommen. Die Einnahme hätten lediglich EUR 1560 EUR betragen (Anlage K5 Seite 2). Dieser Mehrausgabenbetrag habe dementsprechend auch den Eigentümern belastet werden müssen.
Bei dem Betrag von 531 EUR handle es sich um Überziehungskosten aus dem Jahr 2008, die noch offenstanden und bei der Kontenschließung 2009 von F-Bank erlassen worden seien. Es habe sich weder um einen Kostenbetrag noch um einen Einnahmebetrag gehandelt.
Die angeblichen Differenzen bei dem Verwalterkonto ergäben sich aus der Klägeraufstellung Anlage K10 selbst, der „Soll-Kontostand” sei für die Jahresabrechnung hier unerheblich.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
In seiner Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach dem Geldflussprinzip alle Einnahmen und Ausgaben eingestellt werden müssten, ohne Rücksicht, ob zu Unrecht entnomm...