Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietergemeinschaft bzw Wohngemeinschaft: Pflicht des Vermieters zur Zustimmung zum Mieterwechsel. Mietergemeinschaft bzw Wohngemeinschaft: Untervermietung bei Auszug eines Mitmieters

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Eine Mietergemeinschaft/Wohngemeinschaft als Vertragspartner des Vermieters bedingt keine Verpflichtung des Vermieters, einem Wechsel der Gemeinschafter vertragsändernd zuzustimmen. Die Mieter sind aber zur Untervermietung an Dritte bei Auszug eines Wohngemeinschafters berechtigt.

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

1. Zitierungen: Vergleiche LG Karlsruhe, 1985-01-25, 9 S 580/83, WuM 1985, 83; so auch LG Hamburg, 1983-10-20, 7 S 148/83, WuM 1985, 82.

2. Eine Wohngemeinschaft setzt voraus, daß ihr mindestens drei Personen, die in lockerer Verbindung zueinander stehen, angehören, nicht jedoch eine lediglich aus zwei Personen bestehende Mietergemeinschaft. In diesem Fall ist für den Vermieter nämlich nicht ersichtlich, in welcher Beziehung die Mieter zueinander stehen, ob es sich lediglich um einen Zusammenschluß zweier Personen zum Zwecke des gemeinsamen Wohnens handelt, wie es für eine Wohngemeinschaft typisch ist, oder ob darüber hinausgehende Zwecke verfolgt werden.

3. Über die in BGB §§ 549 und 569a geregelten Fälle hinaus besteht für den Vermieter kein Kontrahierungszwang, so daß er nicht verpflichtet ist, für den Fall, daß einer von mehreren Mietern ausgewechselt werden soll, seine Zustimmung zu erteilen. Dogmatisch handelt es sich im Falle des Auswechselns eines von mehreren Mietern um eine Schuldübernahme iS der BGB §§ 414ff. Das setzt voraus, daß der Gläubiger, hier der Vermieter, Vertragspartner dieses Übernahmevertrages sein muß (vgl BGB § 414) oder wenigstens in die Übernahme als Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Schuldner einwilligt (vgl BGB § 415).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737588

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