Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind miteinander konkurrierende Emunikationsunternehmen, die sich unter anderem als Anbieter von Emunikationsdienstleistungen für den Festnetz-Endkunden betätigen. Das Festnetz der Klägerin wurde bis Ende 2009 von der B AG & Co. KG (im folgenden: B) betrieben, deren Rechtsnachfolgerin nach diversen Umstrukturierungen nunmehr die Klägerin ist. Die Beklagte verfügte bis zur Ausgliederung aufgrund Vertrages vom 03.09.2009 ebenfalls über ein Festnetz, das nunmehr von der E GmbH übernommen wurde. Die Parteien sind ferner selbst (Klägerin) oder durch eine Tochtergesellschaft (Beklagte) auf dem Mobilfunksektor tätig. Beide Parteien unterliegen wegen beträchtlicher Marktmacht in ihrem Geschäftsfeld der Regulierung, B bzw. die Klägerin aufgrund Verfügung der Bundesnetzagentur vom 29.05.2006 - BK 4d-05-16 (-067) /R -, in der u.a. ihre Verpflichtung zur Zusammenschaltung mit anderen Netzbetreibern auf deren Nachfrage angeordnet wurde, geändert durch Beschluss vom 07.09.2009 - BK 3d-08/030 -, wonach die Klägerin bezüglich ihres Festnetzbereichs (anders als bezüglich ihrer Mobilfunksparte) nur der nachträglichen Entgeltregulierung gemäß § 38 Abs. 2-4 TKG unterworfen wurde.

B und die Beklagte stehen schon seit den 90er Jahren in Geschäftsbeziehung, welche die Verbindung der von ihnen unterhaltenen Emunikationsnetze zum Gegenstand hat. Vorliegend streiten sie über die Vergütungspflicht von Leistungen, die B im Jahr 2006 durch die Einrichtung und Unterhaltung von Intra-Building-Abschnitten sowie zentralen Zeichengabekanälen (ZZK) in ihrem Festnetzbereich erbracht haben will und die nach ihrem Vorbringen denjenigen Leistungen entsprechen, welche die Beklagte auf ihrer Seite erbringt und seit jeher vergütet erhält.

Die Vergütungspflicht bezüglich der beklagtenseitigen Leistungen geht auf eine Zusammenschaltungsanordnung des Bundesministers für Post und Emunikation (BMPT) aus September 1997 zurück, in der es unter anderem heißt (Antragstellerin = B bzw. hiesige Klägerin, Antragsgegnerin = hiesige Beklagte):

"4. Hinsichtlich der Anschlussentgelte für die seitens der Antragsgegnerin in der Ausführung Customer Sited bereitzustellen Leistungen gilt folgendes:

a.

Für die Leistungen innerhalb des Inter-building-Abschnitts ist das jeweils genehmigte Entgelt für Mobilfunk-Festverbindungen maßgebend. ...

Diese Entgelte sind von der Antragstellerin zu zahlen. Sofern jedoch zwei Teilnehmernetze zusammengeschaltet werden und beide Parteien den Inter-building-Abschnitt nutzen, werden die in S. 1 und S. 2 genannten Entgelte entsprechend dem Anteil der jeweiligen Nutzung zwischen den Zusammenschaltungspartnern aufgeteilt. ...

b.

Hinsichtlich der Leistungen innerhalb des Intra-building-Abschnitts (in der Vermittlungsstelle der Antragsgegnerin) wird festgelegt, dass die Antragsgegnerin für diese Leistungen ein Entgelt erheben darf.

Bereits in dem dieser Anordnung vorangegangenen Verfahren hatte B (Antragstellerin) geltend gemacht, dass nicht nur der Beklagten, sondern auch ihr selbst Kosten für die Herstellung der Zusammenschaltungsfähigkeit im eigenen Netz entstünden, weshalb B forderte, von einer (einseitigen) Verpflichtung zur Entgeltzahlung für Leistungen der Beklagten in Bereich des Intra-building-Abschnitts abzusehen. Der BMPT beschied dieses Anliegen in den Gründen seiner (laut Ziffer 4. b) abweichenden Anordnung indes unter anderem wie folgt:

"Entsprechend den Ausführungen zum Inter-building-Abschnitt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass derjenige Netzbetreiber, der Zusammenschaltungsdienstleistungen nachfragt, für eine von dem jeweils anderen Netzbetreiber erbrachte Leistung das entsprechende Entgelt zu zahlen hat. Etwas anderes ergibt sich nur für den Fall, dass die Einrichtungen von beiden Netzbetreibern gemeinsam genutzt werden (dann liegt eine beiderseitige Inanspruchnahme von Leistungen vor und beide Zusammenschaltungspartner sind zur nutzungsabhängigen Deckung der anfallenden Kosten verpflichtet)."

Im Nachgang zu dieser Entscheidung schlossen die Parteien am 21./28.11.2002 einen Interconnection (IC)-Vertrag, den die Beklagte später zum 30.06.2003 wegen Veränderung der rechtlichen Situation in anderer Hinsicht kündigte. Da ein weiterer Vertragsschluss nicht zu Stande kam, ordnete die Regulierungsbehörde für Emunikation und Post (RegTP) auf Antrag von B am 04.04.2003 die Zusammenschaltung der von den Parteien unterhaltenen Netze wie folgt an (Az. BK 4d-03-003, Antragstellerin = B bzw. hiesige Klägerin, Antragsgegnerin = hiesige Beklagte):

"1. Die noch bis zum 30.06.2003 bestehende Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen der...

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