Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger und die inzwischen verstorbene Frau W, geb. W1 [fortan: Erblasserin] lebten von November 1998 bis Dezember 2008 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie haben einen gemeinsamen Sohn N. Der Beklagte zu 1) ist der Sohn der Erblasserin aus erster Ehe. Seine gesetzlichen Vertreter sind seine Tante - die Schwester der Erblasserin - und deren Ehemann.
Der Kläger sowie die Erblasserin beantragten bei der Beklagten zu 2) mit "Antrag auf Risiko-Lebensversicherung" den Abschluss einer Lebensversicherung, Tarif VR5L. Erste "Versicherte Person" ("VP1") ist danach der Kläger, zweite "Versicherte Person" ("VP2") die Erblasserin. Unter dem Punkt "Bezugsrecht" sind "bei VP1" die Erblasserin und "bei VP2" der Kläger eingetragen. Wegen des weiteren Inhalts und der Gestaltung des Antrags wird auf die Anlage 1 zur Klageerwiderung des Beklagten zu 1) (Bl. 104, 110 GA) verwiesen.
Mit Versicherungsschein vom 24.06.2003 (Anlage K2, Bl. 14 ff. GA) policierte die Beklagte zu 2) den Vertrag zu Versicherungs-Nr. ######. Hiernach war der Kläger (erster) Versicherungsnehmer, die Erblasserin "zweiter Versicherungsnehmer". Der Kläger war (erste) "versicherte Person", die Erblasserin "zweite versicherte Person". Nach der "Leistungsbeschreibung" auf Bl. 5 des Versicherungsscheins (Bl. 16 GA) handelt es sich um eine "Risikoversicherung mit linear fallender Versicherungssumme und Umtauschrecht für zwei verbundene Leben". Weiter gilt hiernach:
"Die jeweils versicherte Summe wird bei Tod des zuerst sterbenden Versicherten fällig. Bei gleichzeitigem Tod beider Versicherten wird die Versicherungssumme nur einmal fällig. Die Anfangsversicherungssumme fällt jährlich, erstmalig nach einem Jahr, um einen gleich bleibenden Betrag, der sich durch Teilung der Anfangsversicherungssumme durch die Versicherungsdauer ergibt.
Es gelten die 'Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Risikoversicherung'."
Gemäß den "Hinweisen" zur "Bezugsberechtigung" auf Bl. 6 des Versicherungsscheins (Bl. 17 GA) haben "Anspruch auf die Versicherungsleistungen [...] die vom Versicherungsnehmer im Antrag oder in späteren Erklärungen bezeichneten Bezugsberechtigten. Ist kein Bezugsberechtigter benannt, so stehen die Versicherungsleistungen dem Versicherungsnehmer bzw. seinen Erben zu."
In § 16 der "Allgemeinen Bedingungen für die Risiko-Lebensversicherung" [fortan: AVB], wegen deren Inhalt auf Bl. 147 ff. GA (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 16.05.2011) verwiesen wird, ist geregelt:
"1. Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.
2. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
[...]"
Am 06.12.2008 beendeten der Kläger sowie die Erblasserin ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft. Mit Schreiben vom 02.12.2008 wandte sich die Erblasserin an die Beklagte zu 2) mit der Bitte um Änderung der Bezugsberechtigung für den Fall ihres Todes. Danach solle ihr Sohn, der Beklagte zu 1), als Begünstigter eingetragen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K4 (Bl. 40 GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 25.12.2008 wiederholte die Erblasserin ihre Bitte um Änderung der Bezugsberechtigung (Anklage K6, Bl. 44 GA). Die Beklagte zu 2) beantwortete diese Schreiben unter dem 30.12.2008 (Anlage K7, Bl. 46 GA) und führte aus, dass dem Vertrag ein Tarif auf zwei verbundene Leben zu Grunde liege und die Erblasserin daher nur gemeinsam mit dem Kläger rechtsverbindliche Erklärungen abgeben könne. Hierzu gehöre auch das Ändern des Bezugsrechtes. Daraufhin schrieb die Erblasserin den Kläger unter dem 28.02.2009 sowie 20.03.2009 an und forderte ihn auf, seine Zustimmung zur "Wandlung des o.g. Vertrages in zwei getrennte Risiko-Lebensversicherungen" bzw. "zur Aufhebung der Gegenseitigkeit" zu erteilen (Anlage K8, Bl. 48 f. GA). Der Kläger ließ diese Schreiben unbeantwortet. Mit Schreiben vom 31.03.2009 (Anlage K9, Bl. 51 GA) setzte die Erblasserin die Beklagte zu 2) von ihrer Aufforderung an den Kläger in Kenntnis und fügte ihre Schreiben vom 28.02.2009 sowie 20.03.2009 als Beleg bei.
Am 03.05.2009 verstarb die Erblasserin. Am 06.05.2009 ging bei der Beklagten zu 2) ein an sie gerichtetes, auf den 29.04.2009 datiertes Schreiben ein, welches den Kläger als Absen...