Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 5.155,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz- sowie Zahlungsansprüche hinsichtlich der Abmahnkosten aufgrund von möglichem Filesharing über den Internetzugang des Beklagten.

Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Ob die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den in ihrem Schriftsatz vom 12.08.2010, S. 5 - 6 aufgezählten Musikstücken sind, ist umstritten. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich erhebliche Schäden.

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs in Mendig. Dieser Internetanschluss ist in der Privatwohnung des Beklagten installiert. Nutzer dieses Internetanschlusses waren neben dem Beklagten auch die beiden damals minderjährigen Kinder des Beklagten.

Nachdem die Firma pro N3 GmbH im Auftrag der Klägerin über die IP-Adresse xxxx1 am 04.05.2006 um 17:21:08 Uhr MESZ eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung in Form von 202 Musikdateien feststellte, erstattete sie Strafanzeige gegen Unbekannt und teilte der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die angeblichen Downloads ermöglicht wurden. Die hiernach durchgeführte Anfrage bei der U AG bzw. der J1 AG ergab, dass diese IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.

Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Koblenz wurde das Einfamilienhaus des Beklagten am 01.09.2006 durchsucht. Hierbei wurde festgestellt, dass die beiden Computer der Kinder mit einem Passwort belegt waren, sodass zunächst kein Zugriff hierauf erfolgen konnte. Der Zugriff war erst nach Telefonaten mit den Kindern, in denen die Passwörter erfragt wurden, möglich. Die heruntergeladenen Dateien wurden lokalisiert und nach Speicherung auf einem mitgebrachten Datenträger auf den Rechnern gelöscht. Ebenfalls wurde das auf beiden Computern vorhandene Peer-to-Peer-Programm gelöscht.

Die Klägerinnen erhielten sodann über ihre Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, aus der sich auch die Identität der Beklagten ergab. Dies geschah jedenfalls bis zum 18.12.2006. Die Klägerinnen mahnten den Beklagten hierauf ab und forderten ihn auf, eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Gleichzeitig wurde über die Zahlung einer Vergleichssumme zur Abgeltung sämtlicher etwaig bestehender Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche verhandelt. Der Beklagte gab zwar im weiteren Verlauf eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, jedoch kam es zu keiner vergleichsweisen Einigung.

Die Klägerinnen machen einen Lizenzschaden von jeweils 200,- € für 17 Musikdateien sowie einen Teilbetrag von 75,50 € für eine 18. Musikdatei geltend.

Die Klägerinnen behaupten, dass sie jeweils die Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf Bl. 5-6 ihres Schriftsatzes vom 12.08.2010 im Einzelnen aufgezählten Musikstücken sind.

Sie halten einen Lizenzschaden in Höhe von 200,- € je Musikdatei für angemessen.

Die Klägerinnen haben ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 5.556,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Nachdem die Klägerinnen die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen zur gesamten Hand 5.155,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erhebt die Einrede der Verjährung und führt aus, dass die von den Klägerinnen benutzte Software nicht immer korrekt arbeite. Auf dem PC der minderjährigen Kinder habe am 04.05.2006 nur in der Zeit von 17.21 Uhr bis 17.38 Uhr Zugriff genommen werden können, da der PC danach ausgeschaltet worden sei. Klägerseits behauptete Downloads seien mithin abgebrochen worden und damit nicht mehr verwertbar gewesen. Auch sei nicht ersichtlich, dass die seinerzeit 13-jährige Tochter urheberrechtlich geschütztes Material in erheblichem oder gar gewerblichem Ausmaß zum Herunterladen angeboten habe. Es seien keine Anhaltspunkte für ein planmäßiges oder dauerhaftes Handeln erkennbar. Der Beklagte selbst sei zur fraglichen Zeit gar nicht zu Hause gewesen. Auch sei der W-Lan-Anschluss ausreichend verschlüsselt gewesen. Allenfalls k...

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