Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Februar 1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund der Verletzung des rechten Auges am 25. Oktober 1997 in Zukunft entstehen, soweit diese nicht auf Träger der Sozialversicherung oder Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien zu je 50 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische, unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der am 21. Juli 1981 geborene Kläger und der am 2. Oktober 1979 geborene Beklagte hielten sich am Abend des 25. Oktober 1997 mit Freunden und Bekannten in der Wohnung des ... in ... auf. Der Beklagte spielte mit einer Schreckschußpistole herum, die mit Gas gefüllt war. Der Beklagte nahm fahrlässig an, eine Patrone befinde sich nicht in dem Lauf der Pistole. Er hantierte mit dieser in der Nähe des Kopfes des Klägers herum, angeblich um die Waffe zu entspannen. Dabei löste sich ein Schuß, der den schräg vor dem Beklagten stehenden Kläger seitlich in das rechte Auge traf. Diese wurde nachhaltig verletzt. Auf die zu den Akten gereichten Arztberichte (Anlagen K 7 bis K 9) wird Bezug genommen.
Der Kläger wurde in der Zeit vom 25. Oktober 1997 bis zum 5. November 1997 sowie in der Zeit vom 22. März 1998 bis zum 26. März 1998 stationär in der Augenklinik der Kliniken der Stadt Köln in Merheim behandelt, wobei es zu mehreren operativen Eingriffen kam. Der Kläger war während dieser Zeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Insgesamt dauerte die Phase stationärer wie ambulanter Behandlungen vom 25. Oktober 1997 bis zum 15. März 1999.
Das Auge des Klägers mußte durch eine sogenannte "Cevelage" fixiert werden. Hiebei handelt es sich um ein Band, das das Auge umfaßt und hält. Es besteht die Gefahr, dass die Cevelage erneuert werden muß. Ferner ist das rechte Auge des Klägers extrem lichtempfindlich. Es reagiert nicht auf Sonneneinstrahlung, so dass der Kläger insofern Schutzvorkehrungen treffen muß.
Der Kläger ist ferner in seiner Sehfähigkeit beeinträchtigt. Unstreitig haben beide Augen nicht "daselbe Sehen", weshalb es zu Überschneidungen und Ausblendungen kommt. Ob weitere Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit vorliegen, ist umstritten. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umfangs der erlittenen Entstellung, wobei unstreitig ist, daß jedenfalls eine leichte, aber doch bemerkbare Entstellung vorhanden ist, weil bei der Aufnahme von Blickkontakt bemerkbar ist, dass das rechte Auge "unecht" ist. Der Kläger wird zudem in 20 bis 30 Jahren unfallbedingt mit Sicherheit am grünen Star erkranken. Ferner sind dem Kläger, der vor dem Unfall sportlich sehr engagiert war und beabsichtigte, bestimmte Ballsportartein leistungssportmäßig zu betreiben, unfallbedingt ärztlicherseits jegliche Körperkontaktsportarten verboten worden. Schließlich ist der Kläger nach wie vor psychisch durch die schädigende Einwirkung des Beklagten belastet. Bei knallenden oder schlagenden Geräuschen oder schnellen Bewegungen gegen seinen Kopf reagiert er sensibel und verschreckt.
Der Kläger hat den Beklagten durch Anwaltschreiben vom 10. Februar 1998 unter Fristsetzung zum 25. Februar 2000 auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 50.000,00 DM in Anspruch genommen. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten wurde mit Schreiben vom 9. Februar 1998 zur Zahlung binnen zwei Wochen aufgefordert. Nachdem der Beklagte durch Urteil des Amtsgericht Leverkusen vom 30. April 1998 wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden war, hat der Haftpflichtverband der Deutschen Industrie hat als Versicherer des Beklagten mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 folgendes mitgeteilt:
"Aufgrund des ergangenen Urteils (dieses hat uns bislang noch nicht vorgelegen) erkennen wird die Haftung dem Grunde nach an." Auf Bl. 50 d.A. wird Bezug genommen.
Im Februar 1999 hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten einen Betrag in Höhe von 20.000,00 DM als Vorschuß mit dem Vorbehalt der beliebigen Verrechnung oder Rückforderung überwiesen (Anlage K 5, Bl. 18 d.A.). Der Kläger hat diesen Betrag auf seine Schmerzensgeldforderung verrechnet.
Der Kläger ist der Auffassung, trotz des Schreibens der Versicherung vom 7. Oktober 1998 die Feststellung einer Haftung auch des Beklagten verlangen zu können, der selbst bislang seine Zahlungsverpflichtung unstreitig nicht anerkannt hat. Der Kläger meint ferner, insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe...