Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 24.3.2000 – Az. 33 O 216/00 – wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Er tritt seit über 40 Jahren unter der Bezeichnung … im Verkehr auf und ist Inhaber der deutschen Wortmarke … Nr. 1 012391, die mit einer Priorität vom 2.4.1979 eingetragen ist. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung der Wortmarke wird auf den als Anlage 1, Bl. 12 d.A., zur Akte gereichten Auszug verwiesen. Darüber hinaus ist der Antragsteller Inhaber weiterer … – Wort-/Bildmarken und Kombinationsmarken sowie Inhaber der Domain … unter der er seine Dienstleistungen im Internet anbietet.

Der Antragsgegner ist Inhaber der Domain … und bietet unter dieser im Internet Dienstleistungen u. a. in den Bereichen Fachjournalismus, Public Relations, Web-Design und Grafik an. Diese Domain ist für die Fa. … … registriert. Wegen der Gestaltung der Internetseiten wird auf die als Anlage 4, Bl. 20–23 d.A., zur Akte gereichten Ablichtungen verwiesen. Der Antragsgegner ist ferner Inhaber der Homepage …, auf welcher unter der Überschrift „… – ihr Bewerbungsnetzwerk”, darauf hingewiesen wird, daß es sich um einen Service von … handelt. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung wird auf die als Anlage 8, Bl. 28–30 d.A., zur Akte gereichten Ablichtungen der Internetseiten verwiesen.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Unterlassung der Verwendung der Domain … als Internet-Adresse und als Kennzeichen des Unternehmens in Anspruch und vertritt die Ansicht, daß der Antragsgegner durch die angegriffene Verwendung Firmen- und Markenrechte des Antragstellers verletze. Er behauptet, der für die Markenüberwachung im Justitiariat des Antragstellers zuständige Mitarbeiter habe erstmals Ende Februar 2000 von der Verwendung der Domain … durch den Antragsgegner Kenntnis erlangt.

Der Antragsteller hat deshalb am 24.3.2000 folgende einstweilige Verfügung erwirkt:

33 O 216/00

LANDGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

(einstweilige Verfügung)

In Sachen

Antragstellerin,

– Verfahrensbevollmächtigte: …

gegen

Antragsgegner,

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenurkunden, Auszügen aus dem Internet sowie weiterer Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

1. Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit Fachjournalismus, Public Relations, Web-Design, Kunst, und Kontakt die Domain

als Internet-Adresse und/oder Kennzeichen des Unternehmens zu verwenden, und zwar wie nachstehend wiedergegeben:

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Streitwert: 500.000,– DM

Köln, den 24.03.2000

Landgericht, 33. Zivilkammer

Dr. Schwitanski

Klinge

Dr. Grobecker

Ausgefertigt

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nach Widerspruch beantragt der Antragsteller nunmehr,

– wie erkannt –.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, daß es an der Dringlichkeit des Verfügungsantrages fehle. Er behauptet, daß er die Initialen … bereits seit 1979 als Fachjournalist benutze und die Website … bereits seit zwei Jahren bestehe. Es sei unglaubwürdig, wenn der Antragsteller behaupte, er habe erst jetzt von der Domain des Antragsgegners Kenntnis erlangt. Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, daß auch ein Verfügungsanspruch mangels Verwechselungs- bzw. Irreführungsgefahr nicht bestehe. Die Top-Level-Domain … stehe prinzipiell für private Vereinigungen oder gemeinnützige Gruppen, eine deutsche öffentlich-rechtliche Anstalt werde vom Verkehr dahinter nicht vermutet. Auch bei der Verwendung von Suchmaschinen bestehe keine Irreführungsgefahr, da jedes Suchergebnis eine Inhaltsangabe enthalte und außerdem die öfter besuchte Website … des Antragstellers weit vor derjenigen des Antragsgegners ausgeworfen werde. Schließlich bestehe Verwechselungsgefahr deshalb nicht, weil der Antragsteller auf seiner Leitseite eventuell fehlgeleitete Besucher deutlich auf die Website des Antragstellers verweise. Der Antragsgegner vertritt ferner die Ansicht, daß zwischen den Parteien eine gewisse Dienstleistungsferne gegeben sei, da er – der Antragsgegner – Journalismus ausschließlich im Print- und Internetbereich ausübe, während der Antragsteller auf seinen gesetzlich definierten Aufgabenbereich „Veranstaltung von Rundfunk” festgelegt sei. Zur Erfüllung dieser Aufgabe reiche die Inhaberschaft der Domain … aus. Schließlich ver...

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