Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 11.10.2006; Aktenzeichen 137 C 352/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.10.2006 - 137 C 352/06 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt L aus Hamburg, aus der Rechnung vom 22.08.2005 in Höhe von weiteren 120,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2005 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1, 313a
Abs. 1 ZPO abgesehen).
I.
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
1.
Die Beklagte ist dem Kläger nur in dem im Tenor zum Ausdruck gekommenen Umfang zur Freistellung bezüglich weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet, §§ 1, 2 Abs. 1 ARB 75.
Die Beklagte muss dem Kläger auch hinsichtlich der außergerichtlichen Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs sowie bezüglich der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses Deckungsschutz gewähren. Da nach der Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts für beide Streitgegenstände jeweils ein Betrag von 3.120,86 € maßgeblich ist, ist für die Berechnung des Rechtsanwaltsgebühren ein Gegenstandswert von insgesamt 15.604,10 € zu Grunde zu legen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Es besteht Deckungsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruches. Die Beklagte kann sich insofern nicht auf Leistungsfreiheit berufen, weil für die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruches vor Erhebung der Kündigungsschutzklage keine Veranlassung bestanden habe. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger aufgrund der sofortigen Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruches eine Verletzung seiner Obliegenheit, die Kosten gering zu halten, vorwerfbar wäre, wenn lediglich die Kündigung zum 31.10.2005 in Rede gestanden hätte. Denn der Arbeitgeber hatte im vorliegenden Fall die ordentliche Kündigung vom 28.07.2005 ausdrücklich mit der Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung "für die Zeit bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses" verbunden. Gegen diesen Rechtsverstoß durfte sich der Kläger sofort zur Wehr setzen. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist damit als erforderlich anzusehen. Ein Zuwarten bis zur Einleitung gerichtlicher Schritte zum Zwecke der Kostenminimierung war dem Kläger nicht zumutbar.
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Die Beklagte hat auch Deckungsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung des Zwischenzeugnisses zu gewähren. Nachdem der Kläger gekündigt und freigestellt war, war er gehalten, einen Zwischenverdienst zu erzielen. Er war zu diesem Zweck auf ein Zwischenzeugnis angewiesen. Die sofortige Geltendmachung des Zeugnisanspruchs gegen den Arbeitgeber war daher erforderlich.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung des Klägers jedoch nicht von einer Geschäftsgebühr in Höhe der Höchstgebühr 2,5 auszugehen, sondern nur von einer Gebühr von 1,3. Dass auch unter Zugrundelegung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers eine Überschreitung der Mittelgebühr nicht gerechtfertigt ist, ergibt sich aus den überzeugenden und in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Urteils, denen die Kammer uneingeschränkt beitritt, und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird. Mit der Berufung werden keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
Es ergibt sich nach alledem folgende Abrechnung:
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1,3 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 15.604,10 € gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 2400 VV RVG 735,80 €
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zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
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zzgl. 16 % MWSt, Nr. 7008 VV RVG - Gesamt: 876,72 €
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abzgl. vorgerichtlich gezahlter 756,08 €
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Restforderung: 120,64 €
2.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 537 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 908,52 €
Fundstellen
Haufe-Index 3028306 |
JurBüro 2007, 423 |
JurBüro 2007, 423-424 (Volltext mit amtl. LS) |