Tatbestand
Die am 26.08.1986 geborene Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch geltend.
Am 15.08.1999 veranstaltete die Beklagte ein Pfarrfest. Als Festplatz diente dabei ein abgesperrter Teil der durch ... verlaufenden .... Dort baute Sie als Attraktion für Kinder eine vom Streithelfer gemietete "Hüpfburg" , auf. Die "Hüpfburg", bestand aus einen 5 x 6 m großen Luftkissen mit einer Stärke von 0,5 m und einer an allen Seiten (mit Ausnahme des Eingangsbereichs) vorhandenen l m hohen Umrandung aus weiteren Luftpolstern. Die damals 12 Jahre alte Klägerin hielt sich gegen Mittag auf der "Hüpfburg", auf. Ob es durch die Benutzung der "Hüpfburg", zu einem Unfallgeschehen gekommen und ob die Klägerin die "Hüpfburg", sachgerecht nutzte, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin neben einem Schmerzensgeldanspruch die von ihren beihilfeberechtigten und privat krankenversicherten Eltern gezahlten Krankentransport und Arztkosten geltend:
1. Notfalltransport zur Uniklinik Köln 364,- DM
2. Kosten der ambulanten zahnärztlichen 364,72 DM in der Uniklinik
3. Kosten der kinderärztlichen Behandlung 125,86 DM
4. Kosten der weiteren zahnärztlichen 290,56 DM Behandlung
5. Kosten der kieferorthopädischen Behandlung 1.351,11 DM
insgesamt: 2.496,25 DM
Diesen Betrag haben die Eltern der Klägerin bei der Beihilfestelle der ... bzw. der ... ...versicherung...geltend gemacht. Beide Stellen haben die Klägerin zur Geltendmachung von ihnen zustehenden Forderungen im eigenen Namen ermächtigt.
Die Klägerin trägt vor, dass sie auf dem Luftkissen gehüpft sei. Dabei sei sie mit Wucht gegen die Umrandung geschlagen und von dort mit dem Gesicht auf dem Asphaltbelag der Strasse geschleudert worden. Durch den Unfall habe sie Gesichts- und Zahnverletzungen erlitten: Sie habe sich Prellungen, Schnitt- und Schürfwunden im Gesicht, ein Loch in der Oberlippe und Asphaltsplitter in der Kinnhaut zugezogen. Ihr seien drei Zähne ausgeschlagen worden. Zwei Zähne hätten reimplantiert werden können; bei diesen sei aber ein Vitalitätsverlust zu verzeichnen. Weitere Zähne hätten sich gelockert und hätten geschient werden müssen. Es sei eine weitere kieferorthopädische Behandlung, bei welcher ihr zunächst ein
Zahnprovisorium und dann als Erwachsener ein Zahnimplantat eingesetzt werde, erforderlich. Des Weiteren sei eine chirurgische Narbenkorrektur von Noten.
Die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hätte rund um die "Hüpfburg", Matten auslegen müssen, um die Folgen eines Sturzes von dieser zu mindern. Dies ergebe sich aus der einschlägigen DIN-Vorschrift DIN 7926 für Kinderspielgeräte. Die Beklagte hätte Aufsichtspersonal einsetzen müssen. Tatsächlich seien keine Aufsichtspersonen eingesetzt worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.496,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.07.2000 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das 5.000 DM nicht unterschreiten sollte, zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom 15.08.1999 noch entstehen werden.
Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet ein, dass das Luftkissen vollkommen ungefährlich sei. Selbst bei starkem Hüpfen federe dieses nicht in einer Weise, dass ein Kind die Umrandung überwinden könne. Falls die Klägerin das Spielgerät bestimmungswidrig benutzt habe, falle ihr ein Mitverschulden zur Last. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin sich unfallbedingt ein Loch in der Oberlippe und Asphaltsplitter in der Kinnhaut zugezogen habe. Eine chirurgische Narbenkorrektur sei nicht erforderlich; dauerhafte Verletzungsspuren seien nicht vorhanden. Mit nicht nachgelassenem Anwaltsschriftsatz vom 17.05.2001 macht die Beklagte geltend, dass für diese Instanz davon ausgegangen werden könne, dass sich der Unfall beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Luftkissens ereignet habe. Eine Haftung ergebe sich jedoch nicht, da die Möglichkeit der Überwindung der Umrandung beim Hupfen nicht vorhersehbar gewesen sei.
Der Streithelfer der Beklagten bestreitet über deren Vorbringen hinaus sämtliche Verletzungen der Klägerin mit Nichtwissen.
Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 05.12.2000 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.05.2001 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Die Klägerin kann die Begleichung des aufgrund des Forderungsübergangs auf die Stadt ... bzw. die ...versicherung... in Prozessstandschaft geltend gemachten materiellen Schadens in Höhe von 2.496,25 DM nach § 823 Abs. l BGB, § 67 Abs. l VVG, § 99 LBG NW von der Beklagten verlangen.
Die Klägerin hat durch...