Nachgehend
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
- im Rechts- und Geschäftsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter der Berufsbezeichnung „Steuerberater” aufzutreten;
- geschäftsmäßig in der Bundesrepublik Deutschland Hilfe in Steuersachen zu leisten, die über die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung (Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens der Lohnkonten und der Abschlußarbeiten nach §§ 41 b, 42 b des EStG hinausgeht und die nicht unter § 6 StBerG fällt).
II. Die Widerklage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
IV. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der
- Unterlassung: |
15.000,00 EUR, |
- Kosten: |
3.000,00 EUR. |
Tatbestand
Tatbestand:
Die Bestellung des Beklagten als Steuerberater wurde mit Bescheid vom 14.9.2000 durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage des Beklagten wurde durch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2001 – Aktenzeichen: 8 K 6728/00 – abgewiesen. Die von dem Beklagten daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1.8.2002 – Aktenzeichen: VII B 25/02 –, ausgefertigt am 26.8.2002, als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte wurde im Anschluss an den Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem Berufsregister bei der Klägerin gelöscht.
Unter dem 11.9.2002, eingegangen beim Finanzgericht Köln am 13.9.2002, reichte der Beklagte eine Wiederaufnahmeklage zum Aktenzeichen: 8 K 5083/02 ein. Die darin enthaltene Nichtigkeitsklage gem. § 134 FGO, 579 ZPO und die enthaltene Restitutionsklage gem. § 134 FGO, 580 Nr. 5 ZPO verwies das Finanzgericht Köln mit Beschluss vom 24.1.2003 analog § 70 FGO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 GVG an den für die Entscheidung instanziel zuständigen Bundesfinanzhof, dort ist das Verfahren anhängig. Die weitere Restitutionsklage gem. § 134 FGO in Verbindung mit § 580 Nr. 2 und 3 ZPO setzte das Finanzgericht Köln mit Beschluss vom 27.1.2003 gem. § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die verwiesene Nichtigkeitsklage aus. Wegen der Einzelheiten des Sachstandes im Wiederaufnahmeverfahren des Finanzgerichts Köln – Aktenzeichen: 8 K 5083/02 – wird auf die Beschlüsse des Finanzgerichts Köln vom 24.1.2003 und 27.1.2003 (Bl. 119 bis 123 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 16.9.2002, wegen dessen Einzelheiten auf das in Ablichtung als Anlage zur Klageschrift zur Akte gereichte Schreiben Bezug genommen wird, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er nach wie vor als Steuerberater auf dem Boden des Steuerberatergesetzes zugelassen und berechtigt sei, diese Berufsbezeichnung zu führen und Hilfe in Steuersachen gem. § 3 Nr. 1 StBerG zu leisten; dies werde er auch weiterhin tun. In dem gleichen Schreiben zeigte er der Klägerin an, dass er seine berufliche Niederlassung nach Eupen/Belgien und Vaals/Niederlande verlegt habe.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus §§ 5, 8 StBerG, 1, 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch und vertritt die Ansicht, dass der Beklagte, indem er im Geschäftsverkehr als Steuerberater auftrete und erlaubnisgebundene Tätigkeiten ausführe, im Rechts- und Geschäftsverkehr vortäusche, Steuerberater zu sein. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte nach wie vor im Erlenweg 21, 50259 Pulheim, wohnhaft und in der Industriestraße 16–17, 50259 Pulheim geschäftsansässig sei. Wegen des Vorbringens der Klägerin wird auf die Seiten 3 und 4 der Klageschrift vom 17.10.2002 (Bl. 3 und 4 d.A.), auf die Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 30.1.2003 (Bl. 99 und 100 d.A.), sowie auf die Seiten 1 bis 3 des Schriftsatzes vom 21.2.2003 (Bl. 129 bis 131 d.A.) Bezug genommen.
Mit der Klage beantragt die Klägerin,
– wie erkannt –.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen;
zum Verfahren:
- die Angelegenheit gem. Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung dem EUGH vorzulegen;
- soweit sich das durch den Antrag zu a) in Folge der Tatsache, dass EG-Recht höherrangig gegenüber bundesdeutschen Verfassungsrecht ist, nicht erledigt, die Angelegenheit zur Vorabentscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen;
Mit der Hilfswiderklage beantragt er,
den Kläger zu verurteilen,
den Verwaltungsakt zum Widerruf zur Bestellung als Steuerberater vom 14.9.2000, S-0936-P-V-A 3, auch in Form des Urteils des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2001 – 8 K 6728/00 – gem. § 826 BGB,
- nicht zu vollziehen und soweit vollzogen, dies rückgängig zu machen;
- hilfsweise nicht zu vollziehen und, soweit vollzogen, dies rückgängig zu machen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahmeklagen, anhängig beim Finanzgericht Köln unter den Aktenzeichen: 8 K 5083/02 und 8 K 325/03;
Die Klägerin beantragt,
die Verfahrensanträge un...