Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Entscheidung vom 16.03.2010; Aktenzeichen 70 C 66/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.03.2011; Aktenzeichen V ZR 190/10)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.03.2010 -Az.: 70 C 66/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung (Bl. 112 ff d.A.) wird Bezug genommen.

Die Parteien bilden die WEG "C-Weg 3, 5 und 7" in K.

Am 04.09.2009 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der u.a. unter TOP 77 die von der Verwalterin vorgelegten Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2008 genehmigt, unter TOP 78 der Wirtschaftsplan 2009/2010 beschlossen, unter TOP 79 der Verwalterin Entlastung erteilt und unter TOP 89 ein Beschluss betreffend die weitere Vorgehensweise wegen offener Forderungen gegen den Miteigentümer P und die Miteigentümerin A GmbH gefasst wurde.

Erstinstanzlich haben die Kläger die Anfechtung der vorbenannten Beschlüsse geltend gemacht, da diese nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen. Dabei wurde die Klage gegen die "sonstige Wohneigentumsgemeinschaft des Grundstücks zu den Gebäuden C-Weg 3, 5, 7" gerichtet. Auf entsprechende Rüge der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15.07.2009 betreffend die Passivlegitimation haben die Kläger mit Schriftsatz vom 04.08.2009 klargestellt, dass sich die Klage gegen die Mitglieder der WEG - mit Ausnahme von sich selbst - richten solle.

Das AG Bergisch Gladbach hat die Anfechtungsklage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt es im Wesentlichen aus, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung gegen die richtigen Beklagten nicht binnen der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG erhoben worden sei. Eine Auslegung hinsichtlich der Beklagten sei nicht möglich gewesen, da insoweit bezüglich der Parteibezeichnung keine Unklarheiten bestanden hätten.

Auch die Auffassung, dass die Beschlüsse zumindest zum Teil nichtig seien, vertrat das Amtsgericht nicht, da die Verwendung eines fehlerhaften Umlageschlüssels einer Jahresabrechnung lediglich zu einer Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit des Beschlusses führen würde.

Die Kläger sind der Ansicht, dass das erstinstanzliche Urteil an einem relevanten Rechtsfehler leide, indem es unterstelle, dass innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG keine ordnungsgemäße Passivrubrumsangabe in der Klageschrift vorgelegen habe, spätere Erklärungen absolut verspätet und irrelevant gewesen seien und eine Auslegung der Klageschrift nicht erforderlich gewesen sei. In der Klageschrift hätten die Kläger die ladungsfähige Anschrift der Verwalterin, das streitgegenständliche Grundstück sowie dessen Eigentümer, die die anfechtbaren Beschlüsse gefasst hätten, benannt. Auf mehrfache Aufforderung hätten die Beklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2009 die Eigentümerliste überreicht, so dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die namentliche Bezeichnung der zu verklagenden übrigen Mitglieder der WEG vorgelegen habe. Dies reiche gem. §§ 44, 46 WEG für eine ordnungs- und fristgemäße Klage aus. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Wort "sonstige" in der Beklagtenbenennung, dass nicht der Verband sondern die übrigen Mitglieder gemeint gewesen seien. Dies hätte sich zumindest aus einer Auslegung ergeben.

Die Kläger beantragen,

  • 1.

    das Urteil des AG Bergisch Gladbach vom 16.03.2010, Az. 70 C 66/09, aufzuheben;

    und

  • 2.

    in der Sache gemäß dem Antrag aus der Klageschrift vom 06.07.2009 die dort angegriffenen Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 04.06.2009 für ungültig zu erklären,

    hilfsweise,

  • 3.

    die Sache zu Entscheidung über die Klageanträge an eine andere Abteilung des erstinstanzlichen Gerichts zu verweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klage bereits deshalb verfristet gewesen sei, weil die Klage erst am 07.07.2009 bei Gericht eingereicht wurde, obwohl die Klagefrist bereits am 06.07.2009 ablief, da die Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vom 04.06.2009 geschlossen wurden. Darüber hinaus sei die Klage unzweideutig gegen den Verband gerichtet worden. Erst nachdem sie hierauf aufmerksam gemacht haben, hätten die Kläger mit Schriftsatz vom 04.08.2009 klargestellt, dass sich die Klage "natürlich" gegen die übrigen Wohnungseigentümer richte. Dass ursprünglich der Verband als solches verklagt werden sollte, ergebe sich auch aus den Beweisangeboten, in denen die übrigen Miteigentümer als Zeugen benannt worden seien, die aber bei richtiger Passivlegitimation Beklagte gewesen wären. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Entscheidung des BGH vom 06.11.2009 (Az. V ZR 73/09) berufen, da diese Entscheidung eine andere Konstellation betreffe.

Auch § 44 Abs. 1 S. 1 WEG könne nicht angewendet werden, da dieser eine bereits erhobene Klage gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" vorausse...

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