Verfahrensgang
AG Siegburg (Urteil vom 27.03.2009; Aktenzeichen 150 C 159/08) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgericht Siegburg vom 27. März 2009 (Az: 150 C 159/08) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien bilden die aus einer Mehrhausanlage bestehende WEG T-Straße. /Q-Straße/H-Weg /B-Straße in U. Die Kläger sind Mitglieder in der aus 12 Einheiten bestehenden Untereinheit H-Weg. In einer notariellen Änderung der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1984 wurden nach Gebäuden geordnete Untereinheiten gebildet, um die Erfassung und Abrechnung von Kosten und Lasten bezüglich der einzelnen Gebäude zu ermöglichen. Nach § 6 Abs. 5 S. 1 der Gemeinschaftsordnung beschließen die Eigentümer des betroffenen Blocks über „große Instandsetzungsarbeiten” mit Stimmenmehrheit.
Die Ladung zur Eigentümerversammlung vom 16. Oktober 2008 erfolgte mit Schreiben vom 2.10.2008, welches den Klägern am 4.10.2008 zuging. Zu der Eigentümerversammlung wurden nur die Eigentümer der Untereinheit H-Weg eingeladen. Unter dem Tagesordnungspunkt 5 wurde auf der Eigentümerversammlung mehrheitlich (8 Jastimmen, 1 Enthaltung, 1 Neinstimme) die Erneuerung der Heizungsanlage und die Umstellung des Energieträgers von Öl auf Gas beschlossen. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass eine Sanierung/Renovierung des Öltanks und Tankraums erforderlich war. Die jetzige Heizung ist Baujahr 1996 und hat eine Nutzungsdauer von 12 bis 15 Jahren. Für die Sanierung des Öltanks und Tankraums wurden Kosten in Höhe von ca. 6.200 Euro veranschlagt. Die Kosten für die Umrüstung und Neuanschaffung der Heizung belaufen sich auf ca. 12.000 Euro.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beschluss betreffe eine bauliche Veränderung und habe somit einer einstimmigen Beschlussfassung bedurft. Der Verwalter habe vorder Entscheidung Angebote über erforderliche Arbeiten und Kosten einholen müssen. Eine Beschlussfassung durch die Untereinheit sei unzulässig. Zur Versammlung hätten, unabhängig von einem Stimmrecht, auch die Eigentümer der anderen Blocks im Hinblick auf ein Teilnahme- und Mitspracherecht geladen werden müssen. Darüber hinaus seien hier wegen der Risiken eines Gasanschlusses sämtliche Miteigentümer der Anlage stimmberechtigt.
Die Kläger haben mit ihrer am 5.11.2008 erhobenen Klage zunächst begehrt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 16.10.2008 zu TOP 2 (Jahresabrechnung 2007 und Entlastung des Verwalters) sowie TOP 5 (Erneuerung der Heizungsanlage) für ungültig zu erklären. Nach einem Teilvergleich über TOP 2 hat das Amtsgericht Siegburg die Klage mit Urteil vom 27.3.2009 (150 C 159/08) abgewiesen. Gegen das den Klägern am 31.3.2009 zugestellte Urteil haben diese am 16.4.2009 Berufung eingelegt.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des AG Siegburg v. 27.3.2009, zugestellt am 31.3.2009, zum Aktenzeichen 150 C 159/08 wird aufgehoben und der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.10.2008 zum Tagesordnungspunkts (Erneuerung der Heizungsanlage) für ungültig erklärt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die verspätete Einladung sei unerheblich. In der notariellen Änderung der Hausordnung sei die Durchführung getrennter Eigentümerversammlungen vorgesehen. Stimmberechtigt und zu laden seien allein die Mitglieder der jeweiligen Untereinheit. Wegen der üblichen Nutzungsdauer der Heizanlage von 12 bis 15 Jahren sei eine teure Sanierung der vorhandenen Ölheizung für unwirtschaftlich befunden worden. Die gegenüber der Sanierung höheren Anschaffungskosten für eine Gasheizung würden sich aufgrund besserer Brennwerte in wenigen Jahren amortisieren.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Siegburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht Siegburg hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht die Ungültigerklärung des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 5 der Eigentümerversammlung vom 16.10.2008 zurückgewiesen.
Die unstreitig nicht eingehaltene zweiwöchige Einladungsfrist nach § 24 Abs. 4 S. 2 WEG ist nicht kausal für die Beschlussfassung. Die in der Versammlung nicht anwesenden Miteigentümer haben unstreitig auch an früheren Versammlungen nicht teilgenommen. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass diese Miteigentümer bei rechtzeitiger Einladung zu der Eigentümerversammlung vom 16.10.2008 erschienen wären. Für abweichende Mehrheitsverhältnisse bei fristgerechter Einladung fehlen somit Anhaltspunkte.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass eine Ladung sämtlicher Wohnungseigentümer der Gesamtanlage zu der Eigentümerversammlung nicht erforderlich war. In Mehrhausanlagen können getrennte Versammlungen für einzelne Häuser stattfinden, wenn dort Angelegenheiten beraten werden, die ausschließlich die Eigentümer dieses Hauses betreffen (Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 24 Rn. 47). Die hierfür erfor...