Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Wirksamkeit von AGB über Endrenovierung und laufende Schönheitsreparaturen
Orientierungssatz
Die Unwirksamkeit einer Endrenovierungsklausel in AGB eines Mietvertrages zieht nicht zugleich die Unwirksamkeit der Klausel nach sich, die die laufenden Schönheitsreparaturen betrifft. Beide Regelungsbereiche betreffen gesonderte Lebenssachverhalte, so daß ein Summierungseffekt der Schönheitsreparaturklauseln nicht angenommen werden kann (entgegen LG Berlin, 1998-01-13, 65 S 308/97, WuM 1998, 554).
Tenor
1.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 21.04.1997 - 21 C 250/97 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 3.552,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.03.1997 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Kläger zu je 7,5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zu je 5 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90 % zur Last.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 I ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Brühl ist zulässig und hat auch in der Sache weit überwiegend Erfolg.
Die Beklagten sind als ehemalige Vermieter der Kläger verpflichtet, an diese insgesamt 3.552,95 DM zurückzuzahlen. Insoweit haben sie die Kautionsbürgschaft, die sie in Höhe von 5.000,- DM in Anspruch genommen haben, zu Unrecht geltend gemacht.
1.
Soweit die Parteien übereinstimmend gemeint haben, dem Amtsgericht sei ein Denk- und Rechenfehler unterlaufen, ist dies in der Berufungsverhandlung zu Recht nicht aufrechterhalten worden.
Das Amtsgericht hat sehr wohl berücksichtigt, daß die Kläger die Schornsteinfegerrechnung in Höhe von 121,43 DM bereits bei Klageeinreichung selbst von der Kaution in Abzug gebracht haben; auch liegt kein Rechenfehler vor.
Vielmehr haben die Parteien übersehen, daß das Amtsgericht mit Recht - was auch nicht angegriffen worden ist - 150,- DM von dem Kautionsrückzahlungsanspruch abgezogen hat im Hinblick auf die seitens der Kläger unberechtigt in dieser Höhe vorgenommene Minderung.
2.
Die Berufung kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als die Kläger meinen, sich an den Kosten für Malerarbeiten betr. den Rolladenkasten nicht hälftig in Höhe von 86,25 DM beteiligen zu müssen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger den Zwischenvergleich vom 24.03.1998 als abschließend hinsichtlich des Rolladenschadens ansehen durften, sind nicht ersichtlich. Zutreffend ist vielmehr die vom Amtsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung des Zwischenvergleiches, die dahin geht, daß auch die weiteren Kosten, die mit dem Rolladenschaden im unmittelbaren Zusammenhang stehen, hälftig von den Klägern getragen werden sollen.
3.
Betr. unterlassene Schönheitsreparaturen können die Beklagten jedoch nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, 3.290,30 DM, sondern lediglich 98,22 DM mit Erfolg nach § 326 BGB geltend machen.
a) Die Beklagten können sich nicht auf die handschriftlich in den Mustermietvertrag zusätzlich aufgenommene Abrede in § 28 berufen, in der es u. a. heißt, daß bei Auszug die Wohnung von einer Fachfirma renoviert werden muß.
Wenn diese Bestimmung die Beklagten - wie diese meinen - verpflichten soll, erst zum Ende der fünfjährigen Festmietzeit zu renovieren, so greift sie nicht, weil die Beklagten die Wohnung nur etwas länger als drei Jahre genutzt haben.
Soll diese Klausel jedoch - wofür bereits der uneingeschränkte Wortlaut spricht - bedeuten, daß die Beklagten unabhängig von der Wohndauer bei einem etwaigen Auszug auch vor Ablauf der üblichen Renovierungsfristen eine vollständige Endrenovierung durchführen müssen, so ist sie unwirksam wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz (zur Prüfung von Endrenovierungsklauseln in AGB vergl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., §§ 535, 536 BGB Rdnr. 61 mit Nachw. aus der Rspr.), weil sie die Beklagten verpflichtet, vorvertraglich entstandenen Renovierungsaufwand mitzuerledigen.
Vorliegend handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Die Vermieterseite hat die fragliche Klausel nicht nur einmal verwandt. Dem Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 23.03.1999, daß die Beklagten eine im wesentlichen entsprechende Endrenovierungsklausel in einem zeitnah zu dem streitgegenständlichen Mietvertrag mit den Eheleuten Duval abgeschlossenen Mietvertrag betr. dasselbe Objekt vereinbart haben (Bl. 124 GA), sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten; sie haben daraufhin lediglich ausgeführt, Mietverträge, die sie in zwei anderen Mietshäusern regelmäßig verwenden, sähen eine abweichende Renovierungsklausel vor (Bl. 126 f GA). Damit ist die Mehrverwendungsabsicht indiziert.
Entgegen der Meinung der Beklagten ist für die Einordnung einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbe...