Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen Beschäftigte der I -Kliniken in Buch über den Antragsteller identifizierend zu berichten, insbesondere durch Nennung seines Namens, seines Alters und seiner Position, wie durch die Formulierung "des Ärztlichen Direktors Prof. Dr. med. A (57)" im Rahmen des Artikels "I -Klinik unter Betrugsverdacht" vom 21.06.2011 und des Artikels "Klinik-Razzia, die Nächste" vom 22.06.2011 unter www.c.de geschehen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ärztlicher Direktor des zur I Kliniken Gruppe zählenden I Klinikums C3. Die I Kliniken Gruppe ist ein Konzern mit deutschlandweit 64 Kliniken. Sitz der Konzernzentrale ist Berlin. Neben seiner Tätigkeit als ärztlicher Direktor ist der Verfügungskläger tätig als Chefarzt der Klinik für Orthopädie und orthopädische Rheumatologie.
Seit Juni 2011 ermittelt die Staatsanwaltschaft Berlin gegen 14 Beschäftigte des I Klinikums C3. Der Kläger ist einer der Beschuldigten. Es besteht Betrugsverdacht, denn es sollen solche Leistungen durch Assistenzärzte erbracht und gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet worden sein, die nur durch Fachärzte hätten erbracht und abgerechnet werden dürfen.
Die Beklagte betreibt unter der URL www.C.de die Website c Online. Sie veröffentlichte am 21.06.2011 unter der Überschrift "Klinik-Razzia I -Klinik unter Betrugsverdacht" auf ihrer Website c Online einen Artikel, in dem über die Betrugsvorwürfe im Zusammenhang mit falscher Abrechnung von ärztlichen Leistungen berichtet wird. Im Artikel taucht der vollständige Name des Klägers auf. So heißt es unter anderem:
"Auch an neun Privatadressen verdächtiger Geschäftsführer und Ärzte, darunter auch der des ärztlichen Direktors Prof. Dr. med. A (57), beschlagnahmten die Ermittler Datenträger und Patientenakten."
Am Tag darauf veröffentlichte die Beklagte einen weiteren Artikel mit dem Titel "Klinikrazzia die Nächste", in welchem sich der bereits zitierte Absatz erneut findet.
Nachdem der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert hatte, erwirkte er am 07.07.2011 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte (Az. 28 O 532/11).
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger im Wege der Hauptsacheklage Unterlassung.
Er behauptet, dass die Verdachtsmomente gegen ihn gering wögen. Das LKA habe im vom Kläger verantworteten klinischen Bereich, namentlich der Orthopädie und orthopädischen Rheumatologie keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Es fänden sich in der Ermittlungsakte keine Anhaltspunkte, die den Kläger als solchen belasteten. Seine Stellung als Verdächtiger rühre lediglich daher, dass er als ärztlicher Leiter über die Abläufe des Klinikums Bescheid wisse. Er sei keine in der Öffentlichkeit stehende Person und sei auch nicht durch andere Berichterstattung namentlich bekannt.
Der Kläger beantragt,
der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand, untersagt,
im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen Beschäftigte der I -Kliniken in Buch über den Antragsteller identifizierend zu berichten, insbesondere durch Nennung seines Namens, seines Alters und seiner Position, wie durch die Formulierung "des Ärztlichen Direktors Prof. Dr. med. A (57)" im Rahmen des Artikels "I -Klinik unter Betrugsverdacht" vom 21.06.2011 und des Artikels "Klinik-Razzia, die Nächste" vom 22.06.2011 unter www.C.de geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass dem Kläger vorgeworfen werde, das Gesundheitssystem massiv in Millionenhöhe geschädigt zu haben und dabei Leib- und Leben von Patienten gefährdet zu haben, da der Kläger Behandlungen von Patienten durch nicht qualifizierte Assistenzärzte veranlasst habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Antrag des Klägers ist entsprechend der §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass eine festzusetzende Ordnungshaft an der Geschäftsführung und nicht an dem Vorstand zu vollstrecken ist.
I.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 32 ZPO. Demnach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, was gleichfalls Handlungs- und Erfolgsort einer unerlaubten Handlung umfasst. All...