Tenor
1.
Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Inland
gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut zu erbringen, indem die Verfügungsbeklagte als Anbieter eines Bestellportals im Internet von Bestellern von Speisen und/oder Getränken über dieses Bestellportal bei Lieferdiensten Geldbeträge, insbesondere nach Online-Zahlung, entgegennimmt und ohne Einrichtung eines Kontos auf den Namen des Bestellers oder des Lieferdienstes dem Lieferdienst verfügbar macht, ohne dafür die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilt bekommen zu haben.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten als Vermittlerin von Essensbestellungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung der Vereinnahmung von Geldbeträgen für Bestellungen, die sodann den ausführenden Lieferbetrieben ausgekehrt werden, ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die Parteien bieten jeweils die Vermittlung von Essensbestellungen über ein Internetportal an. Die bundesweit tätige Verfügungsbeklagte bietet für die Bezahlung sog. Online-Payment-Zahlungsdienste, insbesondere PayPal, "Sofortüberweisung.de" oder Kreditkarte, an. Ein Besteller hat damit die Möglichkeit, nach Auswahl der Bestellung über ein Zahlungsformular die Zahlung beispielsweise über das System PayPal zu autorisieren. Über PayPal vereinnahmt die Verfügungsbeklagte den Betrag und erhält eine Benachrichtigung, nach der sie die Bestellung an den Lieferanten weitergibt. Das über PayPal vereinnahmte Geld rechnet die Verfügungsbeklagte monatlich mit den jeweiligen Lieferanten ab, wobei die Verfügungsbeklagte die ihr für die Inanspruchnahme von PayPal entstehenden Gebühren anteilig an die Lieferanten weiter gibt. Unstreitig ist die Verfügungsbeklagte nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis für die Vereinnahmung und Weiterleitung der Gelder, insbesondere ist sie nicht im Besitz einer Erlaubnis der BaFin gemäß § 8 Abs. 1 Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG).
Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 31.08.2011 erfolglos ab. Die Verfügungsklägerin wies die Abmahnung mit Schreiben vom 07.09.2011 zurück.
Die Verfügungsklägerin meint, der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt und stelle auf die konkrete Verletzungsform ab. Die Dringlichkeit sei gegeben, da die Verfügungsklägerin erst nach einem Telefonat des Klägervertreters mit einem Kollegen am 10.08.2011 von der Erlaubnispflicht und der fehlenden Erlaubnis erfahren habe. Die Verfügungsbeklagte bedürfe für ihr Geschäftsmodell einer Genehmigung der BaFin gemäß § 8 Abs. 1 ZAG. Die Verfügungsbeklagte sei Zahlungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG und tätige durch die Vereinnahmung und Weiterleitung der Gelder Finanztransfergeschäfte gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erlaubnispflicht seien erfüllt. § 8 ZAG sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Selbst wenn man die Vorschrift als Marktzutrittsregelung ansehen würde, diene sie im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG "auch" der Regelung des Marktverhaltens. Ergänzend bestehe ein deliktischer Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 8 ZAG. § 8 ZAG sei Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB.
Die Verfügungsklägerin beantragt, nachdem sie den Antrag in der mündlichen Verhandlung neu gefasst hat,
wie erkannt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte, die eine Schutzschrift hinterlegt hat, ist der Auffassung, es fehle an dem Verfügungsgrund. Die Verfügungsbeklagte bewerbe ihr Angebot seit Mitte März 2011 öffentlich und seit Anfang Juni 2011 prominent über Youtube. Der Verfügungsklägerin dürfe das Angebot jedenfalls seit Anfang Juni 2011 bekannt sein. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin habe einen Onlinekommentar abgegeben. Jedenfalls hätte das Angebot der Verfügungsklägerin bekannt sein müssen.
Der Unterlassungsantrag sei zu unbestimmt und daher unzulässig. Es werde weitgehend der Gesetzeswortlaut wiederholt. Der Antrag berücksichtige zulässige Ausnahmen nicht.
Es fehle auch an einem Verfügungsanspruch. Es liege kein Finanztransfergeschäft vor, es handele sich allenfalls um eine nicht erlaubnisbedürftige Nebendienstleistung. Dies entspreche Erwägungsgrund 6 der Europäischen Zahlungsdiensterichtlinie. Zudem greife der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG. Würde die Rechtsauffassung der Verfügungsklägerin zutreffen, müssten auch andere Internetanbieter erlaubnispflichtig sein. Es fehle...