Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.02.2011 - 261 C 335/07 - teilweise dahin abgeändert, dass aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 22.02.2010 von dem Kläger weitere 560,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 an die Beklagten zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg. Sie führt zur zusätzlichen Festsetzung der mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 25.02.2010 geltend gemachten, bei der Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger abgelehnten Kosten des von der Beklagten zu 2. vorgerichtlich eingeholten Gutachtens der Firma D gemäß Rechnung vom 22.03.2007 nebst Zinsen.
Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Hierzu gehören nach Auffassung der Kammer auch die von den Beklagten geltend gemachten Gutachtenkosten.
Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten sind dann als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind, d.h. wenn die Tätigkeit des Privatsachverständigen in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit steht. Mit diesem Erfordernis der Prozessbezogenheit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert; grundsätzlich hat die Partei nämlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzverpflichtung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen (BGH MDR 2009, 231 f.).
Die Prozessbezogenheit ist hier zu bejahen.
Die Beklagten haben dargetan, dass die Beklagte zu 2. das Gutachten wegen des dringenden auf konkreten Anhaltspunkten basierenden Verdachts der Abrechnung nicht unfallbedingter Schäden eingeholt hat und dass sie, um diesem Verdacht sachgerecht nachgehen zu können, auf sachverständige Unterstützung zwingend angewiesen war. In einem solchen Fall konkreter Anhaltspunkte für den Versuch eines Versicherungsbetruges ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum Prozess kommt, weil der Anspruchsteller bei Ablehnung der Einstandspflicht versuchen wird, sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Schadensregulierung durch einen Rechtsstreit zu erreichen, und damit die Beauftragung eines Gutachters, die hier ausweislich der Rechnung von D bereits am 13.09.2006 erfolgt ist, auch unabhängig von einer zeitlichen Nähe zum Rechtsstreit oder einer Klageandrohung durch den Gegner als prozessbezogen anzusehen (BGH MDR 2009, 231; BGH NJW-RR 2009, 422).
Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, das Gutachten sei überflüssig gewesen, da nicht die Beklagten sondern vielmehr er beweispflichtig dafür sei, dass die im Schadengutachten der DEKRA vom 16.12.2005 festgehaltenen Fahrzeugschäden an seinem PKW Mercedes Benz 500 E durch den Unfall mit dem PKW Fiat des Beklagten zu 1. am 24.11.2005 entstanden seien. Die Kosten für ein Privatgutachten sind in der konkreten Situation, da der Versicherer selbst keine ausreichende Sachkenntnis besitzt, um eine Verursachung der Schäden durch den Unfall sicher auszuschließen, unabhängig von der Frage der Beweislast als zweckmäßig und notwendig anzusehen und daher auch dann im Rahmen der Bestimmungen erstattungsfähig, wenn der Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. Er kann billigerweise nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht abzuwarten, vielmehr ist es in einem solchem Fall zweckmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt (vergl. BGH NJW-RR 2009, 422 f.). Maßgeblich ist die objektive Erforderlichkeit und Eignung aus der Sicht der Partei, die hier anzunehmen ist im Hinblick die von den Beklagten im Prozess eingewandte nur geringfügige Beschädigung am Beklagtenfahrzeug allein durch eine schwarze waagerechte Abriebspur an der rechten Fahrzeugseite sowie die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Schadenverursachung durch die Beklagten aufgrund deren substantiierten Bestreitens, wobei es dem Kläger dann im Ergebnis auch nicht gelungen ist zu beweisen, dass die abgerechneten von ihm als unfallbedingt geltend gemachten Schäden ganz oder teilweise aus dem konkreten Unfallereignis herrühren und folglich seine Klage abgewiesen worden ist.
Der Kläger kann gegenüber dem Kostenerstattungsverlangen im Nachhinein auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm das Gutachten des Büros D unbekannt sei. Die Beklagten haben sich auf Seite 2 ihrer Klageerwiderung unter Punkt 3. auf ein betrügerisches Vorgeh...