Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 15.12.1998; Aktenzeichen 134 C 229/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.12.1998 – 134 C 229/98 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.750,– DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 4.2.1998 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 7 % und die Beklagten zu 93 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die von der Klägerin zu tragen sind.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Beklagten zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg
Die Kläger hat gegen die Beklagten als Rechtsnachfolger der früheren … (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) einen Anspruch auf Zahlung von 5.750,– DM nebst aus Nr. 11.1 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vom 12.9.1997
Zwischen der zunächst von der Kläger in der Zeit vom 15.9.1997 bis 31.10.1997 überlassenen Arbeitnehmerin, der Buchhalterin … und der früheren … wurde während der Zeit der Überlassung ein Arbeitsvertrag mit Beginn am 1.11.1997 geschlossen. Für diesen Fall sieht Nr. 11.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zahlung einer Vermittlungsprovision von 5.000,– DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vor.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind wirksam vereinbart worden. Im Vertrag wird ausdrücklich auf sie hingewiesen. Der Beklagte zu 2. hatte sich zudem mit der Geltung dieser AGB, von deren Inhalt er in zumutbarer Weise auf der Rückseite des Vertrages Kenntnis nehmen konnte, durch Unterschriftsleistung einverstanden erklärt.
Die Regelung in Nr. 11.1 der AGB verstößt nicht gegen § 9 Nr. 4 AÜG. Danach sind Vereinbarungen unwirksam, die es dem Entleiher untersagen, den Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht. Die Regelung in Nr. 11.1 enthält jedoch kein derartiges Einstellungsverbot zum Nachteil des überlassenen Arbeitnehmers. Sie begründet lediglich eine Vermittlungsprovision für den Fall, daß der Arbeitnehmer während der Zeit der Überlassung ein neues Beschäftigungsverhältnis mit dem Entleiher eingeht. Eine solche Vereinbarung liegt im Rahmen der Privatautonomie von Ver- und Entleiher, die es ihnen erlaubt, eine Vergütung für die Abwicklung der Arbeitnehmerüberlassung zu vereinbaren (vgl. Sandmann/Marschall, AÜG, Art. 1 § 9 Nr. 29; Wank, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, AÜG § 9 Rdnr. 26; ebenso Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit vom 6.12.1994, Bl. 68 d.A.). Die vorgesehene Vermittlungsprovision hält sich mit 5.000,– DM im Rahmen des Üblichen und kommt demnach in ihrer wirtschaftlichen Wirkung auch nicht etwa einem Einstellungsverbot gleich. Ebensowenig ist ein Verstoß gegen § 138 BGB gegeben.
Weiterhin liegt kein Verstoß gegen die §§ 3 und 9 AGBG vor. Die vereinbarte Vermittlungsprovision beinhaltet keine überraschende Klausel i.S.d. § 3 AGBG Es handelt sich um eine branchenübliche Klausel, weil unstreitig eine Vielzahl von Zeitarbeitsfirmen die streitgegenständliche Klausel oder eine entsprechende Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen haben. Der Grund dieser Klausel liegt darin, daß dem Entleiher mit der Arbeitnehmerüberlassung die Möglichkeit eröffnet wird, den neuen Mitarbeiter ohne Begründung eines Arbitsverhältnisses auf seine Eignung und sein Engagement zu überprüfen, bevor es zu einer Einstellung kommt. Hierdurch entfällt für den Entleiher der übliche Aufwand bei der Suche nach einem neuen Mitarbeiter sowie das Risiko, daß ein neu eingestellter Mitarbeiter sich in der Folgezeit als ungeeignet erweist. Zum anderen ist es auch für den Entleiher ersichtlich, daß dem Verleiher bei der Suche nach geeigneten Zeitarbeitnehmern ein nicht unerheblicher Kostenaufwand (Werbung, Sichtung der Bewerbungsunterlagen, Auswahlgespräche etc.) entsteht, der sich erst nach einer gewissen Zeit amortisiert. Aus den vorstehenden Gründen verstößt Nr. 11.1 der AGB auch nicht gegen § 9 AGBG, weil eine unangemessene Benachteiligung des Entleihers somit nicht gegeben ist.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunftsklage der Klägerin im ersten Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin gemäß § 91 a ZPO die Kosten zu tragen, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestanden hat. Es oblag der Klägerin, durch Einsichtnahme in das Handelsregister sich die Kenntnis bezüglich der Umwandlung der früheren … zu verschaffen.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§§ 284, 288 BGB).
Die Kostenentscheidung beruhrt auf § 92 ZPO.
Berufungsstreitwert: 5.750,– DM
Unterschriften
Aengenvoort, Dr. Potthoff, Bieber
Fundstellen