Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.06.2011; Aktenzeichen 2 StR 153/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger - von Beruf Rechtsanwalt und auf Unternehmensfinanzierungen spezialisiert - führte im Jahr 2002 Gespräche mit Mitarbeitern der Beklagten zu 1) über eine "Sicherheits-Kompakt-Rente" der sogenannten "Schnee-Gruppe". Wie es zu diesen Gesprächen, mindestens zwei werden vom Kläger geschildert, kam, und was dabei besprochen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Tätig wurde dabei unter anderem der Beklagte zu 2) als spezialisierter Berater und Mitarbeiter der Beklagten zu 1). Dem Kläger wurden dabei unter anderem ein Werbeprospekt (K1, Bl. 43 ff. d. A.) und die "wichtigen Hinweise" (K10, Bl. 60 ff. d. A.) ausgehändigt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird; insgesamt machen die Unterlagen einen A4-Ordner aus.

In der Folge schloss der Kläger noch im Jahr 2002 folgende Verträge ab:

  • -

    Zwei Rentenversicherungen bei der "T Lebensversicherung a. G." (nachfolgend "T"), aus denen er gegen eine Einmalzahlung von jeweils 98.150,00 EUR eine monatliche Rente erhielt;

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    Zwei Lebensversicherungen bei der (seinerzeit noch so firmierenden) "K Lebensversicherung AG" (heute "K1", nachfolgend "K Leben"), die sogenannte "Tilgungskomponente", ebenfalls gegen eine Einmalzahlung von jeweils 160.202,00 EUR;

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    Zwei Risikolebensversicherungen bei der Europa Versicherung;

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    Vier Darlehensverträge bei der Beklagten zu 3), mit denen die Rentenversicherungen und die Tilgungskomponente finanziert wurden, nicht aber die Risikolebensversicherungen.

Ferner schloss er mit der Beklagten zu 1) zwei Kreditvermittlungsverträge ab, die für die Vermittlung der Darlehen der Beklagten zu 3) eine Provision erhielt. Dieser Vertrag ist auf den 11. 11. 2002 datiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage K7, Bl. 53 f. d. A.) verwiesen.

Im Zusammenhang mit den auf den 10. 12. 2002 datierten Darlehensverträgen mit der Beklagten wurde dem Kläger folgende Widerrufsbelehrung erteilt:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Stadtsparkasse M, I-Straße, ##### Köln bzw. ####@##.##.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darlehensverträge (Anlage B1 ff., Bl. 369 ff. d. A.) verwiesen.

Nach dem Konzept sollten die Leistungen der Rentenversicherung zunächst - mit einer gewissen Zuzahlung - die Tilgung der Kredite abdecken. Bei Fälligkeit der Tilgungskomponente sollten mit ihr die Kredite abgelöst werden. Der Vorteil des Konzepts lag unter anderem darin, dass seinerzeit - vor Einführung der Abgeltungssteuer - die Kreditraten steuerlich abgesetzt werden konnten. Zunächst vorgesehen war in dem Konzept als Rentenversicherung eine englische Lebensversicherung, die auf Wunsch des Klägers in eine deutsche Rentenversicherung geändert wurde. Auch eine ebenfalls zunächst vorgesehene Finanzierung in Schweizer Franken lehnte der Kläger ab, weil ihm dies zu unsicher erschien.

Durch die Darlehen in einer Gesamthöhe von mehr als 500.000 EUR - der Kläger gibt insoweit keine einheitlichen Zahlen an - wurden die Einmalbeträge der Versi...

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