Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, zwei Schlüssel für den Safe Nr. XXXXX bei der Sparkasse M, Geschäftsstelle L, X-Straße, ####1 M an die Klägerin herauszugeben, Zug um Zug gegen Herausgabe der sich im Safe befindenden Sparverträge Nr. #####/####, Nr. #####/####, Nr. #####/####, Nr. #####/####, Nr. #####/####.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistungen dürfen durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist Alleinerbin des am 27.04.2000 verstorbenen Herrn I (Erblasser) aufgrund des zwischen den Eheleuten I am 08.06.1984 - UR Nr. #####/####des Notars N in M - geschlossenen Erbvertrags. Die Ehefrau des Erblassers verstarb im Oktober 1995. Im Dezember 1996 lernten sich der Erblasser und die Beklagte kennen. Unter dem Vorbehalt seiner freien Verfügungsmacht und den Widerruf ließ der Erblasser als Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall unter dem 30.11.1998/15.01.1999 die im Tenor bezeichneten Sparverträge mit Zustimmung der Beklagten auf diese überschreiben. Der Erblasser übertrug ferner die Rentenversicherung Nr. #####/####-6-01 bei der Q auf die Beklagte. Aus dieser Rentenversicherung bezieht die Beklagte für eine Garantiezeit nach dem Tod des Erblassers eine monatliche Rente, die bis zum 31.10.2000 DM 386,33 und ab dem 01.11.2000 DM 391,16 betrug.
Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich bei der Umschreibung der Sparverträge und der Rentenversicherung auf die Beklagte um keine als Schenkung unter Lebenden zu beurteilende Verfügung, sondern um eine zu Lebzeiten noch nicht vollzogene Schenkung. Durch die Verfügung des Erblassers auf den Todesfall habe sich dieser die volle Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte belassen wollen. Zu Lebzeiten des Erblassers habe die Beklagte dann nur ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall erhalten. Hiernach sei die Verfügung nach §§ 2301, 125 BGB formnichtig.
Zudem habe der Erblasser die Schenkung in der Absicht, die Klägerin als Vertragserbin zu beeinträchtigen, getätigt. Der Erblassers habe aus seinem zu Lebzeiten bestehenden Vermögen keine Opfer bringen wollen, sondern die Schenkungen zum Nachteil allein des Nachlasses und damit der Klägerin machen wollen. Hierfür habe er das Institut der Verfügung zum Todeszeitpunkt gewählt, was zur typischen Aushöhlung des Nachlasses, aber auch nur des Nachlasses, führt. Einen objektiv nachvollziehbaren Grund für die Übertragung der Vermögenswerte auf die Beklagte habe es nicht gegeben. In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte sich um den Haushalt des Erblassers gekümmert habe; zwischen dem Erblasser und der Beklagten habe eine Durchschnittsbeziehung mit getrennten Kassen und getrennten Wohnungen bestanden. Der Erblasser sei auch auf keinerlei Hilfe angewiesen gewesen; er sei sehr rüstig und sportlich sowie im Freizeitbereich sehr agil gewesen; das Bedürfnis einer Pflegebedürftigkeit habe sich zu keinem Zeitpunkt abgezeichnet; hiernach habe der Erblasser keinen Anlaß gehabt, die Beklagte für geleistete Dienste zu beschenken. Darüber hinaus habe es für den Erblasser auch keinen Grund gegeben, zukünftige Pflege abzusichern. Eine Vereinbarung mit der Beklagten, nach welcher jene die Pflege des Erblassers bewerkstelligen solle und hierfür mit dem Tod die Vermögenswerte erhalten solle, bestreitet die Klägerin. Der Erblasser habe alle wichtigen Angelegenheiten schriftlich abgefaßt.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass nur in den Fällen eine Beeinträchtigungsabsicht abgelehnt werde, in denen bereits erhebliche Leistungen für den Schenkenden erbracht worden sind und dieser sich aus diesen Gründen für die Schenkung entscheidet. Aus diesen Fällen werde ersichtlich, dass der Schenkende bereits zu Lebzeiten bereit war, eigene Vermögensopfer zu bringen. Aus dem gesamten Verhalten des Erblassers werde demgegenüber ersichtlich, dass dieser mit Beeinträchtigungsabsicht gehandelt habe. Eine Beeinträchtigungsabsicht werde von der Rechtsprechung "praktisch immer" angenommen.
Zur Herausgabe der Safeschlüssel sei die Beklagte verpflichtet, da sie sich diese eigenmächtig aus dem Nachlass genommen habe.
Die Klägerin beantragt,
I.
1.
die Beklagte zu verurteilen, die nachfolgend benannten
Sparverträge und ihre Guthaben
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Nr. #####/#### (Bestand: DM 2.330),
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Nr. #####/#### (Bestand: DM 30.360),
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Nr. #####/#### (Bestand: DM 430),
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Nr. #####/#### (Bestand: DM 6.200),
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Nr. #####/#### (Bestand: DM 103.590)
bei der Sparkasse M, Geschäftsstelle L, X-Straße, ####1 M, (Nachlass I), auf die Klägerin umschreiben zu lassen und alle dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben und alle Handlungen dafür vorzunehmen;
2.
die zwei Safeschlüssel für den Safe Nr. XXXXXX bei der Sparkasse M, Geschäftsstelle L, X-Straße, #...