Orientierungssatz

1. Die Bestellung eines Verwaltungsbeirats abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG mit nur zwei Mitgliedern ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

2. Bei Geschäftsunfähigkeit eines Verwaltungsbeiratsmitglieds kann die Versammlung durch dessen Vertreter (hier: Betreuer) einberufen werden.

3. Ist der Wohnungseigentumsverwalter durch einen Beschluss bestellt worden, der in einer (möglicherweise) fehlerhaft einberufenen Versammlung gefasst wurde, so ist er bis zur Ungültigerklärung des Beschlusses als Verwalter anzusehen; eine Notverwalterbestellung kommt nicht in Betracht. Selbst wenn der Verwalter nicht wirksam gewählt wurde, sind die dann weiter gefassten Beschlüsse in der Wohnungseigentümerversammlung nicht wegen eines Einberufungsmangels ungültig, wenn der Einberufungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1760454

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